Wechsel der Pflegegeldzuständigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt auf das Bundespensionsamt
Keine amtswegige Neufeststellung des Pflegegeldes.
Der Kläger bezieht vom beklagten Bundespensionsamt laufend einen Ruhegenuss. Nach seiner im Jahr 1997 verstorbenen ersten Ehefrau bezog er außerdem von der Pensionsversicherungsanstalt Witwerpension und hiezu Pflegegeld der Stufe 2.
Nach seiner neuerlichen Heirat stellte das für die Gewährung des Pflegegeldes nunmehr zuständige Bundespensionsamt fest, dass dem Kläger kein Pflegegeld mehr gebühre, weil kein Pflegebedarf im anspruchsbegründenden Ausmaß von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich bestehe.
Das Erstgericht wies das auf Weitergewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 gerichtete Klagbegehren ab, weil der nunmehr festgestellte Pflegebedarf (unbestritten) weniger als 50 Stunden monatlich betrage.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Gemäß § 9 Abs 4 BPGG setze die Entziehung oder Neubemessung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes den Wegfall einer der Voraussetzungen für die seinerzeitige Gewährung bzw den Eintritt einer für die Höhe des Pflegegeldes wesentlichen Veränderung voraus. Wenn eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse – wie beim Kläger – nicht eingetreten sei, komme eine Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes nicht in Betracht, selbst wenn sich im Nachhinein die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung herausstelle. Der bloße Wechsel der Pflegegeldzuständigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt auf das Bundespensionsamt begründe – anders als der Wechsel der Pflegegeldzuständigkeit vom Land zum Bund oder umgekehrt – keine Möglichkeit, eine Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 BPGG – durchzuführen.