Wegfall einer vorzeitigen Alterspension aufgrund eines Erwerbseinkommens der Pensionistin
Die Klägerin bezog seit 1.3.2003 eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Von September 2005 an übte sie zumindest bis 30.6.2006 auf Werkvertragsbasis eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszustellerin aus und erzielte dadurch in diesen Monaten ein jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen.
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt sprach aus, dass die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit vom 1.10.2005 bis 30.6.2006 wegfällt und forderte von der Klägerin den in diesem Zeitraum entstandenen Überbezug an Pension zurück.
Das Erstgericht wies das von der Klägerin dagegen erhobene Klagebegehren ab und verpflichtete sie zum Rückersatz des Überbezuges in monatlichen Raten von 50 EUR.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin keine Folge. Die Klägerin vertrat auch in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen den Standpunkt, für die Frage des Wegfalls der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit sei nicht das von ihr in den einzelnen Monaten ihrer Tätigkeit tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen sondern (fiktiv) 1/12 ihres kalenderjährlichen Erwerbseinkommens maßgebend. Dieser Auffassung hielt der Oberste Gerichtshof entgegen, dass nach der ersatzlosen Aufhebung der Jahresausgleichsbestimmung des § 253b Abs 3 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz (BGBl 1995/297) bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgebend seien. Auch wenn diese Berechnung (Zuordnung der Einkünfte zu einem bestimmten Kalendermonat) mitunter schwierig sei, sei sie doch auch zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von selbständigen und unselbstständigen Erwerbstätigen notwendig.