Wegweisung nach Abhören des Ehegatten
Ein Ehegatte, der den andern zu Beweiszwecken im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens überwacht und dessen Telefonkontakte ausspioniert, kann aus der Ehewohnung weggewiesen werden.
Der Mann hat in der Küche der Ehewohnung ohne Wissen seiner Frau ein Handy als Aufnahmegerät eingerichtet und damit ua Gespräche der Frau mit ihrer Mutter und ihrem Rechtsvertreter aufgenommen. Der Mann hat weiters die WhatsApp-Kommunikation seiner Frau mit einem anderen Mann und mit ihrer Mutter fotografiert und kopiert. Er hat die so „erworbenen“ Beweismittel sowohl im Pflegschafts- als auch im Scheidungsverfahren als Beweismittel vorgelegt. Die Frau fühlt sich seither in der Ehewohnung ständig beobachtet und lebt in der Angst, dass jedes Wort, welches sie in der Ehewohnung zu wem auch immer spricht, von ihrem Mann aufgezeichnet wird.
Der Oberste Gerichtshof ordnete – in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen – die Wegweisung des Mannes aus der Ehewohnung an:
Das vom Mann zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte seiner Frau und seine „Beweismittelbeschaffungen“ für die anhängigen Gerichtsverfahren stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre des Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass (auch) dieses Verhalten die Antragstellerin belastet. Es ist offenbar zumindest Mitursache für bestimmte vegetative Beschwerden der Antragstellerin. Das ist eine Situation, die der Frau das weitere Zusammenleben mit ihrem Mann unzumutbar macht.