Weideberechtigte sind keine Besitzmittler für den Eigentümer der belasteten Weideliegenschaften
Wenn Weideberechtigte zum Erreichen der Weideflächen Grundstücke Dritter begehen, üben sie damit keinen Rechtsbesitz für den Eigentümer der mit den Weiderechten belasteten Grundstücke aus und können deshalb auch nicht für diesen ein Wegerecht ersitzen.
Die Kläger sind die Eigentümer von Almliegenschaften, die mit grundbücherlich einverleibten, im Zug von agrarbehördlichen Regulierungsverfahren in den 1920er Jahren eingeräumten ua Weiderechten auf immerwährende Zeit zugunsten von Bauerngütern belastet sind. Unterhalb dieser Liegenschaften ist eine Liegenschaft der Beklagten situiert, über die der Alpsweg führt, der an der Gemeindestraße im Tal beginnt und in eine Liegenschaft der Kläger mündet. Der Alpsweg wurde jedenfalls seit 1955 von den Weideberechtigten (= Eigentümern der berechtigten Bauerngüter) im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Weiderechte auf den Almliegenschaften der Kläger begangen.
Die Kläger begehrten die Feststellung und Einverleibung der ersessenen Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts zu alpswirtschaftlichen Zwecken, ua weil die Weideberechtigten darauf angewiesen gewesen seien, den Alpsweg seit 1895 für die Bewirtschaftung der Almen zu benützen. Obwohl diese Besitzausübung der Beklagten bekannt gewesen sei, habe sie den Zugang nie verwehrt. Den Weideberechtigten stehe ein vom Eigentumsrecht der Kläger abgeleitetes Geh- und Fahrtrecht zu, das sie als Besitzmittler für die Kläger ausgeübt hätten.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil eine Besitzmittlung durch die Weideberechtigten ausscheide.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht.
Für den Eigentümer des angeblich dienenden Grundstücks muss erkennbar sein, dass der Besitzmittler für den Eigentümer des angeblich herrschenden Grundstücks handeln wollte und den Rechtsbesitz so ausgeübt hat, als hätte dieser ein Recht. Das Begehen des Alpswegs durch die Weideberechtigten war zur Ausübung der Weiderechte erforderlich, die den jeweiligen Eigentümern der dazu herrschenden Liegenschaften zustehen; im Vordergrund steht also nicht die vorteilhaftere Benützung der Almliegenschaften der Kläger, sondern der Bauerngüter der Weideberechtigten. Diesen sind die in Anspruch genommenen Besitzrechte daher wirtschaftlich zuzuordnen, was angesichts der Verbücherung der Weiderechte auch objektiv ersichtlich ist. Durch das Begehen des Alpswegs auf der Liegenschaft der Beklagten war dieser daher nicht erkennbar, dass die Weideberechtigten für die Kläger handeln und deren Gehrecht ausüben wollten. Die Weideberechtigten konnten daher kein Wegerecht für die Kläger ersitzen.