Weigerung der ÖBB, den Zugverkehr eines Mitbewerbers in ihren Fahrplanmedien zu veröffentlichen
Die Weigerung der ÖBB, den Zugverkehr eines Mitbewerbers in ihren Fahrplanmedien zu veröffentlichen, diskriminiert ihn gegenüber anderen in diese Medien aufgenommenen Unternehmen und verstößt damit gegen Kartellrecht.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das bereits mit anderen Nachfragern in Geschäftsbeziehung steht, darf einem Nachfrager die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern (Gleichbehandlungsgebot).
Das antragstellende Eisenbahnverkehrsunternehmen begehrt im Kern, ein Unternehmen des ÖBB-Konzerns, das Fahrplanmedien herausgibt, zu verpflichten, die Fahrplandaten der von der Antragstellerin ab Dezember 2011 betriebenen Zugverbindungen gegen Zahlung des tarifmäßigen Entgelts in die Informationsmedien des ÖBB Konzerns aufzunehmen.
Das Kartellgericht hat im Sicherungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen, die inhaltlich dem Begehren entspricht.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Antragsgegnerin befördert nicht nur mehr als 87 % der Bahnpassagiere im Inland, sondern besitzt auch auf dem vorgelagerten Markt für die Herausgabe von Fahrplaninformationsmedien (Print, Telefon, Internet) betreffend den inländischen Schienenpersonenverkehr eine überragende Marktstellung.
Unter diesen Umständen darf die Antragsgegnerin die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit geeigneten Dritten nur dann verweigern, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Solche hat das Kartellgericht nicht als bescheinigt erachtet. Die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin verlangt nicht nur, den Reisewilligen die Existenz ihres Streckenverkehrs bekannt zu machen, sondern Reisewillige müssen auch bei der Verbindungssuche in den dafür bevorzugten Informationsmedien günstige Umsteigemöglichkeiten mit Zügen der Antragstellerin auffinden können. Das kann nur mit dem – von den Endverbrauchern auch bevorzugten – Informationssystem der Antragsgegnerin erreicht werden, das bereits den Zugverkehr anderer Eisenbahnunternehmen abbildet.