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Weitere Klauseln in Geschäftsbedingungen einer Fluglinie unzulässig

 
 

Klauseln in Geschäftsbedingungen einer Fluglinie, wonach der Kunde bei einem mehrere Flüge umfassenden Beförderungsvertrag unter Umständen einen Aufpreis zahlen muss, wenn er einen dieser Flüge verfallen lässt, sind gröblich benachteiligend und daher unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof billigte in einem Verbandsprozess – an die erst jüngst ergangene Entscheidung 4 Ob 162/12i anknüpfend – die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur Sittenwidrigkeit beanstandeter Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer (anderen) Fluglinie und wies deren Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Die nunmehrige Entscheidung hatte zwei Klauseln zum Gegenstand, nach denen ein Aufpreis verrechnet werden kann, wenn der Kunde bei einem sog Kombinationsangebot die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht oder nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt oder den im Flugschein eingetragenen Rückflug nicht in Anspruch nimmt. In einer weiteren Klausel war die Berechnung eines Bearbeitungsentgelts von 35 EUR für Steuern und Gebührenerstattungen von Tickets mit einem nicht erstattbaren Tarifwert bis zu 250 EUR vorgesehen.

Der Oberste Gerichtshof verwies auf die Begründung der Entscheidung 4 Ob 162/12i, wonach eine derartige Klausel auch Kunden belastet, die zunächst das Kombinationsangebot der Fluglinie nutzen wollen und sich erst später – etwa wegen der Versäumung oder Verspätung eines Zubringerflugs oder wegen einer Änderung der Reisepläne – anders entschließen. Die Sittenwidrigkeit der Klausel über das Bearbeitungsentgelt ergebe sich schon aus dem Vorbringen der beklagten Fluglinie, dass dieses Entgelt nur bei in der Sphäre des Verbrauchers liegenden Gründen eingehoben werden soll. Eine diesbezügliche Einschränkung enthalte die Klausel aber gerade nicht. Sie ermögliche die Einhebung des Bearbeitungsentgelts selbst dann, wenn der Flug aus der Sphäre der Fluglinie zuzurechnenden Gründen unterbleibt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/weitere-klauseln-in-geschaeftsbedingungen-einer-fluglinie-unzulaessig/)

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