Weitergabe von Daten der Sozialversicherung
Eine Beamtin des Finanzamts, die dienstlich (rechtmäßig) erlangte Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger weitergibt, verletzt das Amtsgeheimnis. Bei einem solchen Verhalten wäre eine diversionelle Reaktion geboten.
Die Angeklagte hat als Beamtin eines Finanzamts im elektronischen Weg (rechtmäßig) eine Abfrage von Daten einer bestimmten Person beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführt und den Versicherungsdatenauszug an eine Freundin ausgehändigt, die sich mit der abgefragten Person in einem Rechtsstreit befand.
Die Urteilsbegründung enthielt keinen Hinweis auf überdurchschnittliche Schuld der Angeklagten, ebenso wenig auf sonstige Diversionshindernisse. Der Oberste Gerichtshof hob daher das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur diversionellen Erledigung zurück.