Welche Seite ist die „Titelseite“ der Sonntagsausgabe einer Tageszeitung?
Unter der „Titelseite“ einer mit einem Farbmantel erscheinenden Sonntagsausgabe einer Tageszeitung ist die erste Seite der eigentlichen Zeitung zu verstehen, nicht die erste Seite des Farbmantels.
In einem Unterlassungsprozess schlossen zwei Medienunternehmen, die Tageszeitungen mit Sonntagsausgaben publizieren, am 21. März 2011 vor dem Handelsgericht Wien einen Vergleich. Darin verpflichtete sich eines dieser Medienunternehmen, den Inhalt des Vergleichs innerhalb von 30 Tagen auf der Seite 7 einer Sonntagsausgabe der von ihr herausgegebenen Tageszeitung zu veröffentlichen. Darüber hinaus musste sie diese Veröffentlichung auf der Titelseite derselben Ausgabe in einem grau unterlegten Kasten ankündigen.
Die Sonntagsausgabe hat einen „Farbmantel“; in diesem Farbmantel liegt dann die eigentliche Zeitung; der Farbmantel und die im „Cold Set“-Verfahren hergestellte Zeitung sind nicht zusammengeheftet.
Welche Seite ist nun die Titelseite, die erste Seite des Farbmantels oder die erste Seite der eigentlichen Zeitung?
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Vorankündigung auf der ersten Seite der inliegenden Tageszeitung und nicht auf der ersten Seite des Farbmantels abzudrucken war – so wie es auch schon geschehen ist. Daher war die im Vergleich übernommene Verpflichtung richtig erfüllt worden.
Der Oberste Gerichtshof sah das Verständnis in den betroffenen Verkehrskreisen als maßgeblich an, weil sich ein übereinstimmendes Verständnis bei Vergleichsabschluss nicht feststellen hatte lassen. In der Zeitungsbranche unter der „Titelseite“ einer mit einem Farbmantel erscheinenden Sonntagsausgabe einer Zeitung nicht die erste Seite des Hochglanzumschlags, sondern die erste Seite der Tageszeitung verstanden, die im „Cold Set“-Verfahren gedruckt wird. Dieses Verständnis wurde noch damit untermauert, dass nach dem Vergleichstext der auf der Titelseite anzubringende Hinweis auf die Vergleichsveröffentlichung in einem „grau unterlegten Kasten“ positioniert werden sollte, was dagegen spricht, dass dieser Kasten auf der (farbigen) Seite 1 des Hochglanzumschlags abgedruckt werden sollte.