Wer Bürgermeister der Stadt G*** ist, ist amtsbekannt
Im Grundbuchverfahren bestehen gegenüber einem Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (hier: Bürgermeister der Stadt G***) keine Bedenken gegen dessen Vertretungsmacht, wenn sich die Zeichnungsberechtigung des einschreitenden Organs bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Weitere Nachweise sind dafür dann nicht mehr erforderlich.
Die Stadt G*** beabsichtigte den Verkauf einer Eigentumswohnung. Ihr Bürgermeister unterfertigte neben zwei weiteren als Gemeinderäte bezeichneten Personen das Gesuch auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Dieses Gesuch war erst in letzter Instanz erfolgreich, weil den Vorinstanzen insbesondere die Zeichnungsbefugnis der als Gemeinderäte bezeichneten Personen zweifelhaft erschien. Da noch keine Eigentumsübertragung zu bewilligen war, erachtete der Oberste Gerichtshof die Unterfertigung des Gesuchs allein durch den Bürgermeister, dessen Vertretungsbefugnis sich unmittelbar aus dem Gesetz ergab und dessen Identität als amtsbekannt galt, für ausreichend.