Wer sich bewusst in einen Gefahrenbereich begibt, hat die Unfallsfolgen selbst zu tragen
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt grundsätzlich, wenn sich jeder selbst ausreichend schützen kann.
Die beklagte Feuerwehr veranstaltete im Sommer 2013 das alljährliche Seifenkistenrennen. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft erließ dazu eine Verordnung, derzufolge die Straßen, auf denen sich die Rennstrecke befunden hatte, gesperrt wurden. Zur Kundmachung der Verordnung waren am jeweiligen Beginn des Fahrverbotsbereichs (in beiden Richtungen) sowie auf allen Straßen, die in den gesperrten Bereich einmündeten, Fahrverbotsschilder aufzustellen. Die Beklagte brachte zudem Scherengitter an. Die Außenkurve vor dem Ziel war mit Strohballen abgesichert. Die Fahrbahn war vor dem Zielbereich durch Absperrbänder gekennzeichnet. Im Bereich der Ziellinie hatten zwei Personen darauf zu achten, dass sich im überblickbaren Gefahrenbereich keine anderen Personen befinden.
Die Klägerin passierte mit ihrem Rennrad ein Scherengitter samt Fahrverbotsschild. In der Folge durchfuhr sie den Zielbereich in Richtung Ziellinie. Dort wurde ihr – auch in ihrer Muttersprache – zugerufen, dass sie anhalten solle. Daraufhin blieb die Klägerin im Bereich der Ziellinie auf der Fahrbahn innerhalb der Absperrbänder stehen. Ihr Fahrrad befand sich parallel zur Gehsteigkante, auf der die Klägerin mit dem linken Fuß stand, während der rechte Fuß im Pedalclip verblieb.
Zu diesem Zeitpunkt näherte sich eine Seifenkiste der – in Fahrtrichtung gesehen – Außenkurve vor dem Ziel. Der Fahrer verlor die Kontrolle über die Seifenkiste und kollidierte gegen die Klägerin. In Blickrichtung der Klägerin ereignete sich der Unfall an der Innenseite der Kurve.
Die Kläger begehrte Schadenersatz, vor allem Schmerzengeld.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen und führte aus:
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist. Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.
Der Klägerin war vollkommen bewusst, dass sie mit ihrem Rennrad unerlaubterweise in den Gefahrenbereich eingefahren ist und sich dort auf der Fahrbahn fortbewegt hat. Bei rechtskonformem Verhalten hätte sie sich nicht in den Gefahrenbereich begeben dürfen. Die von der Beklagten getroffenen Absicherungsmaßnahmen waren in Bezug auf die konkrete Gefahrensituation ausreichend. Die Klägerin hat den Unfall selbst zu verantworten.