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Werbung für Gewerkschaftswahl ist nicht vom Mandatsschutz des Personalvertreters umfasst

 
 

Welche Handlungen sind von der den Personalvertretern grundsätzlich eingeräumten Immunität erfasst?

Es liegt im Wesen der den Personalvertretern eingeräumten  Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben,  wenn sie in Ausübung der Funktion als  Personalvertreter erfolgen. Sie müssen aber mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn der Personalvertretertätigkeit im Sinn der Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder der Vertretung dienlichen Vorbereitungs- und Hilfstätigkeit zu werten ist.

Ein der Klägerin dienstzugewiesener Bundesbeamter übt zugleich die Funktion eines Personalvertreters im beklagten Zentralausschuss und des Bundesvorsitzenden einer bestimmten gewerkschaftlichen Fraktion aus. Den Mitgliedern der Beklagten stehen bei der Klägerin mehrere Fahrzeuge zur Verfügung. Auf einem davon von den Angehörigen der Fraktion benützten PKW war auf der Heckscheibe ein Aufkleber angebracht, der eine überdimensionierte Abbildung eines Stimmzettels, bei dem bereits ein Kreuz bei einer bestimmten Fraktion gesetzt war, zeigte. In seiner  Form und Aufmachung war er daher als reine Werbung für die gewerkschaftliche Fraktion anzusehen, hinter der ein Informationsgehalt über die bevorstehende Personalvertretungswahl und Gewerkschaftswahl zurücktrat.

Da es sich bei der Verwendung dieses Fahrzeuges mit dem typischen Wahlwerbesujet für die betreffende Fraktion somit um eine Tätigkeit des Personalvertreters handelte, die unabhängig von der Ausübung seiner Personalvertretertätigkeit erfolgte, mit der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter also nicht in untrennbarem Zusammenhang stand, bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass diese nicht vom Mandat des § 28 Abs 2 PVG bzw § 70 Abs 3 PBVG umfasst war.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/werbung-fuer-gewerkschaftswahl-ist-nicht-vom-mandatsschutz-des-personalvertreters-umfasst/)

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