Werbung in Zügen eines Mitbewerbers
Werbung in Zügen eines Mitbewerbers ist unzulässig.
Das beklagte Eisenbahnunternehmen führte anlässlich der Aufnahme seines Betriebs eine Werbeveranstaltung am Wiener Westbahnhof durch, zu der es im Internet einlud. Den ersten hundert Erscheinenden wurde eine „Belohnung“ in Aussicht gestellt. Am Treffpunkt erhielten sie Werbemittel der Beklagten, die sie nach Art einer Startnummer über ihre Oberbekleidung hängen sollten. Vertreter der Beklagten führten sie durch den Westbahnhof, zeigten ihnen die neuen Züge und bewirteten sie mit Krapfen und Salzgebäck. Danach wurden die Teilnehmer wieder zu einem Bahnsteig gebracht, wo sie auf einen weiteren Zug der Beklagten warten sollten. Da dieser noch nicht eingetroffen war, bestiegen mehrere von ihnen – immer noch in der werbemäßigen Aufmachung – einen zur Abfahrt bereitgestellten Zug der Klägerin und gingen durch die Waggons.
Die Klägerin war mit der Werbung in ihrem Zug nicht einverstanden und erhob eine Unterlassungsklage.
Die Vorinstanzen gaben dieser Klage statt und verpflichteten die Beklagte, es in Zukunft zu unterlassen, Werbemaßnahmen in Zügen der Klägerin zu setzen oder durch Dritte setzen zu lassen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung: Auch wenn im konkreten Fall nicht bewiesen war, dass Mitarbeiter der Beklagten die von ihnen eingesetzten „Laienwerber“ ausdrücklich zum beanstandeten Verhalten aufgefordert hätten, sei die Beklagte doch für dieses Verhalten verantwortlich. Werbung im Geschäftslokal eines Mitbewerbers verstoße gegen dessen Hausrecht und sei daher unzulässig; das gelte auch für die Züge eines Mitbewerbers. Der Verstoß gegen das Hausrecht könne mit einer Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht werden.