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Werkunternehmer hat für die fehlende Eignung von Vorarbeiten aufgrund seiner unzureichenden Vorgaben einzustehen

 
 

Wird ein vom Werkbesteller beigestellter Stoff nach den Vorgaben des Werkunternehmers hergestellt, übernimmt der Werkunternehmer regelmäßig vertraglich das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt, wofür er gewährleistungsrechtlich einzustehen hat.

Die klagende Werkunternehmerin bot eine Aufzugsanlage mit „flüsterleisem“ Aufzugsbetrieb an. Als bauseitige – also vom beklagten Werkbesteller – zu erbringende Vorleistung wurde die Errichtung des Aufzugsschachts nach „örtlichen Bauvorschriften, gültigen Normen und den Bauangaben des Werkunternehmers“ verlangt. Der Schacht habe außerdem „staubfrei und patschokiert“ zu sein. Sonst wurde nichts über die notwendigen Eigenschaften des Liftschachts besprochen. Nachdem die Klägerin den Aufzug in den vom Beklagten errichteten Liftschacht eingebaut hatte, stellte sich heraus, dass die Anforderungen an den maximalen Anlagengeräuschpegel nicht erfüllt wurden, obwohl der vom beklagten Werkbesteller hergestellte Liftschacht den (Mindest-)Anforderungen der anzuwendenden ÖNÖRM entsprach.

Die Klägerin begehrte den restlichen Werklohn für die Errichtung des Aufzugs und argumentierte, die Nichteinhaltung des maximalen Anlagengeräuschpegels sei auf die Vorarbeiten des Beklagten, also dessen Errichtung des Liftschachts zurückzuführen. Der Beklagte meinte hingegen, dass dies dem Gewerk der Klägerin zuzurechnen sei.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage der Werkunternehmerin ab, weil der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre Werkleistung mangelhaft erbracht, berechtigt ist. Der vom beklagten Werkbesteller beigestellte Stoff – wozu auch der von ihm hergestellte Liftschacht zählt – wurde nämlich nach den Vorgaben der klagenden Werkunternehmerin hergestellt. In einem solchen Fall übernimmt die Werkunternehmerin regelmäßig vertraglich das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung stellt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/werkunternehmer-hat-fuer-die-fehlende-eignung-von-vorarbeiten-aufgrund-seiner-unzureichenden-vorgaben-einzustehen/)

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