Werkvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten Dritter im unmittelbaren besonderen Gefahrenbereich
Der berechtigte Nutzer eines Kellers, der durch Bauarbeiten am Fußboden im darüber liegenden Geschäftslokal einen Schaden erleidet, kann Ersatzansprüche gegen den Werkunternehmer auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zu seinen Gunsten stützen.
Der Kläger lagerte im Keller eines Gebäudes ein wertvolles Tonträgerarchiv. Dieses wurde durch Arbeiten, die die beklagte Bauunternehmerin im Auftrag der Mieterin des oberhalb des Kellers gelegenen Geschäftslokals durchführte, verschmutzt.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Kosten der Reinigung des gesamten Archivs. Der Beklagte wandte ein, sie treffe kein Verschulden, weil die Bauführung korrekt erfolgt sei. Der Kläger habe sie außerdem auf das wertvolle Archiv nicht hingewiesen und selbst keine Schutzmaßnahmen ergriffen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren (im zweiten Rechtsgang) ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf, weil für eine Beurteilung der – bisher nicht geprüften – Anspruchsgrundlage eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter Feststellungen fehlten.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte dazu aus:
Im Anlassfall war für die Parteien des Werkvertrags über die Abtragung der Fußbodenkonstruktion im Geschäftslokal bis zur Tragkonstruktion erkennbar, dass sich der Kläger, der zur Nutzung der Kellerräumlichkeiten befugt war, im unmittelbaren besonderen Gefahrenbereich für den Fall von Störungen anlässlich der Arbeiten befand. Der Kläger kann sich in diesem Fall daher grundsätzlich auf Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zu seinen Gunsten berufen.
Eine Sonderverbindung, aus der dem Kläger ein deckungsgleicher Anspruch gegen seinen Vertragspartner zustehen würde, liegt nicht vor. Nur ein solcher deckungsgleicher Anspruch würde einer Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter entgegen stehen. Eine Subsidiarität des Anspruchs aus dem Vertrag mit Schutzwirkungen im Verhältnis zu allfälligen nachbarrechtlichen Ansprüchen besteht hingegen nicht.