Wertersatzverfall ist keine Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO
Der in einem Strafurteil angeordnete Wertersatzverfall (§ 20 Abs 3 StGB) fällt nicht unter den Begriff der Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO. Hat der betreibende Gläubiger diese Forderung im vormaligen Schuldenregulierungsverfahren des Verpflichteten nicht angemeldet, ist die Exekution mangels Vorlage eines Beschlusses des Insolvenzgerichts gemäß § 197 Abs 2 IO einzustellen.
Der Verpflichtete wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Strafurteil wurde außerdem ein Wertersatzverfall gemäß § 20 Abs 3 StGB in Höhe von 19.600 EUR angeordnet. Das in der Folge über das Vermögen des Verpflichteten eröffnete Schuldenregulierungsverfahren wurde nach rechtskräftiger Annahme eines Zahlungsplans aufgehoben. Danach erwirkte die Republik Österreich, die den Wertersatzverfall im Schuldenregulierungserfahren nicht als Insolvenzforderung angemeldet hatte, als betreibende Partei gegen den Verpflichteten eine Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des Wertersatzverfalls.
Der Verpflichtete beantragte die Einstellung der Exekution mit der Begründung, die Betreibende hätte mangels Forderungsanmeldung eine Entscheidung des Insolvenzgerichts darüber, ob die zu nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote für diese weitere Forderung seiner Einkommens- und Vermögenslage entspreche, erwirken und vorlegen müssen.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Das Rekursgericht stellte über Rekurs des Verpflichteten die Exekution unter Kostenaberkennung und Aufhebung aller bereits vollzogenen Exekutionsakte ein.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Betreibenden nicht Folge. Er legte dar, dass der Verfall gemäß § 20 StGB idF des strafrechtlichen Kompetenzpakets 2010 keine Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO ist, weil es sich dabei um eine rein vermögensrechtliche Anordnung ohne strafrechtlichen Charakter handelt.