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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007: Innenprovisionen sind jedenfalls offenzulegen

 
 

Eine Wertpapierfirma, die einem Anleger ein Wertpapierinvestment vermittelt und dabei die Wohlverhaltensregeln der §§ 38 und 39 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2007 verletzt, hat damit auch eine Verletzung ihrer vor- und nebenvertraglichen Pflichten dem Anleger gegenüber zu verantworten. Dies steht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, die durch das WAG 2007 umgesetzt werden („MiFID“-Richtline 2004/39/EG).

Eine Tochtergesellschaft der beklagten österreichischen Bank emittierte Genussscheine, die dem Zeichner ein Recht auf Erträge einräumten, welche die Emittentin aus Ausschüttungen aus einer Kommanditbeteiligung an einer nach deutschem Recht errichteten GmbH & Co KG beziehen würde; diese deutsche KG wiederum erwarb und betrieb ein Tankschiff; dies wurde zu fast zwei Dritteln durch eine Schiffshypothek und nur zu einem Drittel durch Kommanditbeteiligungen („Schiffsfonds“) finanziert.

Im Dezember 2007 vermittelte die beklagte Bank der klagenden Anlegerin – einer Kapitalgesellschaft aus dem Nicht-EU-Ausland – derartige Genussscheine, ohne über die (8,7 % des Gesamtfinanzierungsvolumens von rund 70 Mio EUR und 24,5 % des Beteiligungskapitals ausmachenden) Vertriebs- und Marketingkosten („Weichkosten“) des „Schiffsfonds“ oder darüber aufzuklären, dass sie aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit dem deutschen Emissionshaus, das den „Fonds“ anbot, eine Innenprovision von 8,9 % der Investitionssumme erhielt.

Die Anlegerin klagt auf Rückzahlung des Genussscheinkapitals (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) samt Zinsen gegen Rückgabe der Papiere; diese hätte sie nicht erworben, wenn sie von den Weichkosten und der Innenprovision gewusst hätte.

Der Oberste Gerichtshof hob die der Klage stattgebenden Urteile der Vorinstanzen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung auf. Er bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach Weichkosten die Werthaltigkeit der Investition beeinflussen und daher mit allfälligen Beratungsfehlern betreffend das Totalverlustrisiko verjährten. Nicht verjährt sind allerdings Beratungsfehler im Zusammenhang mit der der Anlegerin erst Jahre später bekannt gewordenen Innenprovision. Diese wäre schon nach dem WAG 1996 jedenfalls dann offenzulegen gewesen, wenn der Anleger ein Agio zu zahlen hat, weil er dann mit sonstigen Provisionen Dritter nicht rechnet. Hier konnte die Anlegerin das Agio zwar wegverhandeln, allerdings wäre nach dem ab November 2007 geltenden WAG 2007 die Beklagte der Anlegerin gegenüber jedenfalls zur Offenlegung des mit der Provisionsvereinbarung verbundenen Interessenkonflikts verpflichtet gewesen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die Bank das Investment auch ohne Innenprovision empfohlen und vermittelt hätte; die Beweislast dafür trifft die Bank.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wertpapieraufsichtsgesetz-2007-innenprovisionen-sind-jedenfalls-offenzulegen/)

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