Wespenstich mit nachfolgendem anaphylaktischem Schock bei Allergiker
Kein Unfall im Sinn der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1998).
Der Kläger wurde am 6. 8. 2003 von einer Wespe gestochen und erlitt dadurch aufgrund einer bestehenden Wespengiftallergie einen lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schock. Wegen seiner hieraus eingetretenen Invalidität begehrte er aus dem mit der beklagten Versicherung bestehenden Unfallversicherungsvertrag die Zahlung von € 145.345,67 sowie einer Rente.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der Begründung, dass kein Versicherungsfall vorliege, da eine allergische Reaktion eine von der Norm abweichende krankhafte Reaktion eines menschlichen Körpers und damit eine Krankheit im Sinne des Art 6.3 der Versicherungsbedingungen sei, für welche keine Leistungspflicht bestehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hab das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Der OGH gab dem (zugelassenen) Rekurs der beklagten Partei Folge und stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her. Unter Hinweis auf seine einschlägige Vorentscheidung zu 7 Ob 20/94 (Infektionskrankheit durch Zeckenbiss) führte er aus, dass ein Unfall im Sinne der maßgeblichen AUVB 1998 „ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht“, sei. Im vorliegenden Fall erlitt der Kläger nach dem Wespenstich ausschließlich aufgrund seiner persönlichen Konstitution, nämlich Allergie gegen das vom Insekt injizierte Gift, in der Folge den zur körperlichen Schädigung führenden Schock; die Schädigung entstand also nicht durch eine mechanische Einwirkung (nämlich durch den unter Umständen kaum merkbaren Stich), und auch nicht durch das von außen in den Körper injizierte Wespengift, das an und für sich keine besondere schädigende Wirkung auf den Körper hat, sondern ausschließlich durch diese spezifische körperliche Konstitution, also eine gemäß Art 6.3 der Bedingungen ausdrücklich nicht als definitionsgemäßer Unfall geltende und damit auch nicht zu einem Leistungsanspruch führende Krankheit.