Wespenstiche erfüllen den Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung
Die Unfallversicherungsbedingungen enthalten eine Regelung über die Leistungskürzung bei mitwirkenden Krankheiten und Gebrechen. Zur Minderung der Entschädigung führt auch die vorhandene Hypersensibilisierung gegen Insektengift wie etwa eine bestehende Allergie gegen Wespengift.
Der Versicherungsnehmer erlitt nach zahlreichen Erdwespenstichen beim Rasenmähen einen Kreislaufstillstand, nach welchem er sich bis zu seinem Tod in einem wachkomaartigen Zustand befand. Er war hochallergisch gegen diese Art von Insektengift, was ihm unbekannt war. Die Wespenstiche führten bei ihm zu einer extremen allergischen Reaktion, nämlich zu einem anaphylaktischen Schock, der eine Unverträglichkeit auf Wespengift voraussetzt.
Die Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers begehrten vom Unfallversicherer diverse Versicherungsleistungen aus dem abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.
Wespenstiche erfüllen – entgegen der bisher vertretenen Rechtsansicht – den Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung. Bei der Quantifizierung des Mitwirkungsanteils vorhandener Krankheiten oder Gebrechen, der zu einer Leistungskürzung führt, ist die versicherte Person, wie sie ist (also mit vorhandenen Gebrechen und Krankheiten) und wie sie auf das Unfallereignis reagiert hat, mit ihrem Zustand ohne das konkrete Gebrechen oder die konkrete Krankheit und wie sie dann auf den Unfall reagiert hätte zu vergleichen. Da hier die Unfallfolgen ausschließlich auf die beim Versicherungsnehmer bestehende schwere Allergie gegen Wespengift zurückzuführen sind und der Mitwirkungsanteil der vorhandenen Unverträglichkeit auf Wespengift 100 % beträgt, stehen den Erben die begehrten Versicherungsleistungen nicht zu.