Wettbewerbsbeschränkende Abreden durch Haftungsverbund im Sparkassensektor
Der zwischen dem Spitzeninstitut des Sparkassensektors und 53 Sparkassen vertraglich vereinbarte Haftungsverbund enthält wettbewerbsbeschränkende Klauseln, die durch das anzuwendende europäische Kartellrecht nur teilweise vom Kartellverbot freigestellt sind.
Die zweitgrößte inländische Bank, zugleich das Spitzeninstitut des Sparkassensektors, hat mit sämtlichen inländischen Sparkassen außer acht mit Wirkung zum 1. 1. 2002 eine Grundsatzvereinbarung über die Errichtung eines Haftungsverbunds abgeschlossen. Der Haftungsverbund ist ein subsidiäres Instrument, das im Garantiefall nach der gesetzlichen Einlagensicherung in Kraft tritt; die daran teilnehmenden Sparkassen garantieren die Einlagen ihrer Kunden bis zu 100 Prozent. Zur Umsetzung der damit verbundenen Einrichtung eines Früherkennungssystems für wirtschaftliche Fehlentwicklungen und der vereinbarten Verpflichtung zu wechselseitiger Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurde eine Haftungsgesellschaft errichtet. Dadurch ist zwischen den Antragsgegnerinnen eine Kreditinstitutsgruppe im Sinn des § 30 Abs 2a BWG entstanden.
Die Bundeswettbewerbsbehörde und die größte inländische Bank haben in einem beim Kartellgericht eingeleiteten Verfahren ein Verbot der Durchführung der Grundsatzvereinbarung mit der Behauptung begehrt, der Haftungsverbund verstoße gegen europäisches Kartellrecht.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat die vom Kartellgericht gefällte „Zwischenentscheidung dem Grunde nach“ bestätigt. Danach unterliegt die Vereinbarung des Haftungsverbunds europäischem Kartellrecht; sie enthält zwar wettbewerbsbeschränkende Abreden, diese sind jedoch größtenteils vom Kartellverbot deshalb freigestellt, weil die Voraussetzungen des Art 81 Abs 3 EG vorliegen, also die wettbewerbsbeeinträchtigenden Aspekte durch überwiegende positive Effekte zum Nutzen der Kunden und der Gesamtwirtschaft aufgewogen werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird nunmehr zu prüfen sein, welche konkreten Abstellaufträge an die Teilnehmer des Haftungsverbunds erteilt werden müssen, damit die als nicht freistellungsfähig beurteilten Abreden der Vereinbarung (das sind der Datenfluss von den Sparkassen des Haftungsverbundes zum Spitzeninstitut, ein Kreditrechner auf den Internetseiten der Sparkassen des Haftungsverbundes, die mangelnde Verschwiegenheitsverpflichtung der Organe der Haftungsgesellschaft gegenüber dem Spitzeninstitut, die Bestellung der die Stimmenmehrheit innehabenden Geschäftsführer der Haftungsgesellschaft durch das Spitzeninstitut sowie die Möglichkeit der Bestellung von nicht unabhängigen Geschäftsführern) keine störenden Wirkungen auf dem Markt entfalten können.