Widerruf einer zeitwidrigen Kündigung eines Krankenversicherungsvertrags
Ein Versicherer hat den – während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erfolgten – (unwirksamen) Widerruf einer zeitwidrigen Kündigung zurückzuweisen. Schweigen des Versicherers zu diesem – tatsächlich als Anbot zur Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehenden – Widerruf ist als Zustimmung zu verstehen.
Der Kläger kündigte zeitwidrig seinen Versicherungsvertrag. Die Beklagte wies ihn darauf hin und deutete die Kündigung in eine ordnungsgemäße zum nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt um. Vor diesem Zeitpunkt, somit während aufrechtem Versicherungsverhältnis „widerrief“ der Kläger seine Kündigung, worauf die Beklagte nicht reagierte.
Der Kläger begehrt die Feststellung seines aufrechten Versicherungsverhältnisses.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, muss der Versicherer eine unwirksame Kündigung zurückzuweisen, tut er dies nicht, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. Er deutet unter Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben das Schweigen des Versicherers als Annahme eines in der Kündigung liegenden Anbots auf Vertragsaufhebung. Aufgrund der gleichen Interessenlage hat ein Versicherer auch den – während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erfolgten – Widerruf einer zeitwidrigen Kündigung zurückzuweisen. Schweigen des Versicherers zu diesem – tatsächlich als Anbot zur Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehenden – Widerruf gilt als Zustimmung.