Widerspruchsmöglichkeit gegen die Unterlassungsexekutionsbewilligung beseitigt Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren
Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem bei der Bewilligung der Unterlassungsexekution (Verhängung einer Geldstrafe) lässt das Bedürfnis für eine Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen.
Die Betreibenden beantragten auf Grund einer Unterlassungsverfügung wegen eines Verstoßes des Verpflichteten die Verhängung einer Geldstrafe.
Das Erstgericht verhängte eine Strafe von 2.000 EUR, ohne den Verpflichteten vorher zu den Strafzumessungsgründen gehört zu haben.
Das Rekursgericht hob über Rekurs des Verpflichteten, in dem er neues Vorbringen zu den Strafzumessungsgründen erstattete, den Strafbeschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Anhörung des Verpflichteten auf.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.
Aufgrund der früheren Rechtslage, wonach dem Verpflichteten im einseitigen Bewilligungsverfahren in der Regel keine Möglichkeit offenstand, Vorbringen zur Strafbemessung zu erstatten, gewährte die Rechtsprechung dem Verpflichteten im Rekurs gegen den Strafbeschluss ausnahmsweise die Möglichkeit, auch Neuerungen vorzubringen.
Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht bekannte Umstände vorbringen, steht hiefür der (neu eingeführte) vom Erstgericht zu prüfende Widerspruch zur Verfügung. Im Rekurs gilt hingegen das Neuerungsverbot uneingeschränkt. Da der Verpflichtete einen Widerspruch unterließ, ist der Strafbeschluss ausgehend von dem vor dem Erstgericht bekannten Sachverhalt zu überprüfen (und in diesem Fall die verhängte Geldstrafe als angemessen zu bestätigen).