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Wiederaufleben der Unterhaltspflicht nach Scheitern einer Karriere als Profisportler

 
 

Nach der Berufsausbildung ist dem Unterhaltsberechtigten ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Gleiches gilt nach dem Abbruch eines bis dahin betriebenen Studiums. Einer zielstrebigen Arbeitsplatzsuche ist die Aufnahme einer nicht von vornherein zum Scheitern verurteilten selbständigen Tätigkeit gleichzuhalten.

Der Vater des 1988 geborenen Unterhaltsberechtigten hatte sich 2004 zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet. Der Sohn begann im Wintersemester 2010 ein Soziologiestudium, das er im Jänner 2011 abbrach, um sich als Profisportler (Sportkletterer) zu betätigen. Im März 2011 teilte er seinem Vater mit, dass dieser die Unterhaltszahlungen bis auf weiteres einstellen könne. In der Folge erzielte er Einnahmen aus Sponsorengeldern, die aber für den Lebensunterhalt nicht ausreichten. Im September 2012 nahm er ein anderes Studium auf, das er zielstrebig betreibt.

Das Rekursgericht enthob den Vater für den Zeitraum von April 2011 bis August 2012 seiner Unterhaltspflicht, bejahte diese aber für den Zeitraum ab September 2012.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revisionsrekurse sowohl des Sohnes als auch des Vaters mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage  zurück. Er billigte die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Sohn für die Zeit als Profisportler auf Unterhaltsleistungen wirksam verzichtet hat. Ebenso steht es mit der bisherigen Rechtsprechung im Einklang, dass die Unterhaltspflicht unter gewissen – hier vertretbar bejahten – Umständen wieder aufleben kann.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wiederaufleben-der-unterhaltspflicht-nach-scheitern-einer-karriere-als-profisportler/)

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