Wiederholte Angriffe sind nicht ohne weiteres dem Tatbestand „Fortgesetzte Gewaltausübung“ zu subsumieren
Ein Schuldspruch erfordert Feststellungen zu den Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung.
Aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dem seit 1. Juni 2009 bestehenden Tatbestand der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB zu befassen. Ein Landesgericht hatte den Angeklagten unter anderem dieses Vergehens schuldig erkannt, weil er zwischen September 2007 und 21. September 2010 seine Ehefrau „regelmäßig am Körper misshandelte“.
Das Landesgericht hat allerdings bei der Verurteilung für die Zeit vor Juni 2009 das für Straftatbestände geltende Rückwirkungsverbot missachtet. Für den anschließenden Zeitraum hat es nähere Feststellungen unterlassen, aus denen Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung hervorgehen. Derartige Feststellungen sind aber für einen Schuldspruch nach § 107b Abs 1 StGB unerlässlich.
Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Landesgerichts daher auf und ordnete eine neue Verhandlung an. Dabei ging er ausführlich auf das Verhältnis der neuen Bestimmung zu anderen Straftatbeständen ein.