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Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz wegen Vorrang des Gemeinschaftsrechts teilweise nicht anzuwenden

 
 

Das Erfordernis von Nachweisen in § 5 Abs 4 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes widerspricht dem Gemeinschaftsrecht. Die Norm ist daher insoweit (u.a.) bei der Zwangsversteigerung nicht anzuwenden.

Nationale Beschränkungen des Grunderwerbs durch EU-Bürger sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-302/97 – Slg 1999 I-03099, Konle; C-515/99 u.a. – Slg 2002 I-02157, Reisch u.a.) wegen der grundlegenden Freiheiten des Gemeinschaftsrechts (u.a. der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit) nur zulässig, wenn sie im allgemeinen Interesse gelegen sind, nicht diskriminierend angewandt werden und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das gleiche Ergebnis nicht mit gelinderen Mitteln erreicht werden kann.

Der Oberste Gerichtshof hatte bereits in einem Grundbuchsverfahren zu § 22 des steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes entschieden, ein „Erklärungsmodell“ sei nur dann gemeinschaftsrechtskonform, wenn „gänzlich auf eine materielle Prüfung der grundbücherlichen Durchführung des Liegenschaftserwerbs verzichtet werde“ (5 Ob 58/04x). Das sei aber bei einem Verfahren, in dem der EU-Ausländer der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der Ausübung einer der EU-Grundfreiheiten nachzuweisen habe und nur „gegebenenfalls“ eine Negativbestätigung erteilt werde, nicht der Fall. Ein „Nachweismodell“ mit vorhergehender Negativbestätigung widerspreche der europarechtlichen Regelung über die Kapitalsverkehrsfreiheit (Art 56 EGV).

Dieselben Erwägungen gelten auch im Verfahren über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften. Nach der Wiener Gesetzeslage (§ 5 Abs 4 des Ausländergrunderwerbsgesetzes [in gleichem Sinn dazu auch in einem Grundbuchsverfahren 5 Ob 212/06x vom 24.10.2006]) müsste ein EU-Ausländer, der als Bieter zugelassen werden will, behaupten, die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs, des Aufenthaltsrechts und/oder der Freiheit des Kapitalverkehrs in Anspruch zu nehmen, und dazu von der Grundverkehrsbehörde zu prüfende Nachweise vorlegen. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts folgt die Unanwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmung über die Pflicht zur Vorlage einer Negativbestätigung in der Versteigerungstagsatzung [Nach § 1 Abs 2 des zitierten Landesgesetzes darf einem Ausländer der Zuschlag nur erteilt werden, wenn er entweder einen Genehmigungsbescheid oder eine Negativbestätigung vorlegt.].

Es genügt folglich im Zwangsversteigerungsverfahren die Vorlage eines geeigneten Nachweises für die EU-Staatsbürgerschaft des Bietinteressenten und die Erklärung, welche der im EG-Vertrag bzw. EWR-Abkommen garantierten Freiheiten er in Anspruch nimmt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wiener-auslaendergrunderwerbsgesetz-wegen-vorrang-des-gemeinschaftsrechts-teilweise-nicht-anzuwenden/)

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