Wille des Kindes kein absolutes Rückführungshindernis bei Kindesentführung
Eine Rückführung des entführten Kindes kann auch dann angeordnet werden, wenn dieses sich gegen die Rückführung ausspricht.
Die Eltern hatten in Palma de Mallorca die Ehe geschlossen. Die Kinder sind 10 bzw 12 Jahre alt. Mit Entscheidung vom 13.11.2013 ordnete das zuständige Gericht in Palma de Mallorca an, dass beiden Eltern das Sorgerecht zusteht; eine Ausreise war nur mit gerichtlicher Genehmigung zulässig. Unmittelbar darauf reiste die Mutter ohne Zustimmung des Vaters und ohne gerichtliche Genehmigung mit den beiden Kindern nach Österreich. Der Vater beantragte die Rückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.
Die Kinder gaben an, lieber in Österreich bleiben zu wollen. Das Erstgericht wies daraufhin – gestützt auf Art 13 Abs 2 HKÜ – den Rückführungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und gab dem Antrag statt.
Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs zurück.
Bei der Bestimmung des Art 13 Abs 2 HKÜ handle es sich um eine Ermessensbestimmung. Das Gericht habe Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abzuwägen. Dass der Wunsch der Kinder für das Gericht nicht bindend ist, sondern nur einen im Rahmen einer gesamthaften Interessenabwägung zu berücksichtigenden Faktor darstellt, entspreche der völlig herrschenden Auffassung.