Wird die Gestaltung einer Ausbildungs-Unterlage übernommen, so liegt ein Plagiat vor
Für die „freie Benützung“ eines Werks, die von der unzulässigen Bearbeitung abzugrenzen ist, ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Eine (zulässige) selbständige Neuschöpfung, bei der das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht.
Die Streitteile bieten Beratungs- und Trainingsleistungen zur Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre an. Die Klägerin setzt dabei insbesondere auch Planspiele ein. Unter anderem ließ sie das Planspiel „Easy Business“ entwickeln, das sich auf Produktionsunternehmen bezieht und an dem sie die Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzt. Auch die Beklagte bietet Planspiele an. Im Auftrag eines Reinigungsunternehmens erstellte sie das Planspiel „Act Business Facility“, nachdem ihr vom Auftraggeber ein Exemplar des Planspiels der Klägerin „Easy Business“ als Vorlage für ein ähnliches Spiel übergeben worden war. Das Planspiel „Act Business Facility“ weist einen völlig identen didaktischen Aufbau sowie teilweise idente Grafiken und Zahlenmaterial auf wie das als Vorlage dienende Planspiel der Klägerin und ist diesem auch in seiner graphischen Gestaltung sehr ähnlich. Die Vorinstanzen gaben dem auf die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte gestützten Begehren, das auf die Unterlassung der Verbreitung und/oder Bearbeitung der Planspielunterlagen der Klägerin abzielt, statt. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:
Ob sich eine Schöpfung aufgrund ihrer Originalität hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Planspiel der Klägerin Werkqualität zukommt, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.
Zur Abgrenzung der – ohne Zustimmung des Urhebers nicht rechtmäßig verwertbaren – Bearbeitung von der (zulässigen) Neuschöpfung sprach der OGH aus, dass freie Benützung voraussetze, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Für die „freie Benützung“ ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen. Eine selbständige Neuschöpfung, bei der das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht. Bei dieser Beurteilung sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann.
Die Vorinstanzen beziehen die Ähnlichkeit der Planspielunterlagen der Streitteile nicht allein auf deren äußerlichen, optischen Eindruck. Vielmehr erachteten sie es auch als wesentlich, dass die Beklagte den didaktischen Aufbau und das Zahlenmaterial identisch sowie die graphische Gestaltung weitgehend ähnlich den Planspielunterlagen der Klägerin übernommen hat. Davon ausgehend haben sie das Vorliegen einer unzulässigen Bearbeitung in nicht korrekturbedürftiger Weise bejaht.