Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Wirksame Befristung eines Dienstverhältnisses zur Erprobung trotz Schwangerschaft

 
 

Für die Tätigkeit als Hausverwalter(in) ist der Abschluss eines für drei Monate befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung im Sinn des § 10a Abs 2 Mutterschutzgesetzes sachlich gerechtfertigt.

Die Klägerin, mit der die Beklagte eine Befristung des Dienstverhältnisses auf insgesamt drei Monate vereinbarte, sollte im Unternehmen der Beklagten für einen Großkunden und insgesamt für mehr als 40 Häuser zuständig sein. Es war außerdem geplant, die Klägerin in der Zukunft als Teamleiterin einzusetzen. Kurz nach Beginn des Dienstverhältnisses teilte die Vorgesetze der Klägerin mit, dass ihr fachliche Schwachstellen aufgefallen seien. Schließlich kam es zu keiner Verlängerung nach Ablauf der drei Monate.

Die Klägerin begehrte die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, hilfsweise bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. Sie sei schwanger und die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nicht gerechtfertigt gewesen.

Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren statt. Das Berufungsgericht wies auch das Eventualbegehren ab. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück und führte im Wesentlichen aus:

Die in der Rechtsprechung als zulässig qualifizierte dreimonatige Befristung einer EDV-Spezialistin, die mit der Planung und Einrichtung von Büros am Computer befasst war und auch Kundenbetreuung durchzuführen hatte, steht mit dem hier zu beurteilenden Fall ebenso wenig im Widerspruch wie die Befristung des Dienstverhältnisses einer in Ausbildung befindlichen Ordinationsgehilfin oder der einer Sachbearbeiterin im Rechnungswesen.

Die Tatsache, dass sich das Bewerbungsverfahren mit der Klägerin umfangreicher als üblich gestaltete, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts in Zweifel zu ziehen, denn eine „Erprobung“ der tatsächlichen Qualifikation der Klägerin für die bei der Beklagten vorgesehene Tätigkeit hat nach dem Sachverhalt vor Beginn des Dienstverhältnisses nicht stattgefunden. Im Hinblick auf die im Unternehmen der Beklagten erwarteten Anforderungen steht die dreimonatige Frist in einem durchaus ausgewogenen Verhältnis zur angestrebten Verwendung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht daher mit der bereits erwähnten Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung des Abschlusses eines befristeten Dienstverhältnisses im Hinblick auf das Mutterschutzgesetz im Einklang.

Nach dem Inhalt des Dienstvertrags war das Dienstverhältnis ausdrücklich „zum Zweck der Erprobung“ befristet, weshalb auch das Argument der Revisionswerberin, die Beklagte habe die Befristung zur Probe nicht ausreichend „vermittelt“, nicht zutrifft.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wirksame-befristung-eines-dienstverhaeltnisses-zur-erprobung-trotz-schwangerschaft/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710