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Wirksames Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds zum Erwerb von durch Landeshaftungen besicherten Schuldtiteln der HETA Asset Resolution AG

 
 

Nachrangige Gläubiger der HETA Asset Resolution AG, die das Angebot auf Erwerb ihrer durch Landeshaftungen besicherten Schuldtitel nicht annahmen, sind auf die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung beschränkt.

Die Klägerin erwarb nachrangige, durch eine gesetzliche Haftung des Landes Kärntens und der Nachtragsverteilungsmasse als Ausfallsbürgen besicherte Schuldscheine der Hypo Alpe Adria-Bank International AG (nunmehr: HETA Asset Resolution AG). Die Finanzmarktaufsicht setzte sämtliche nachrangigen Ansprüche und daher auch die Forderungen der Klägerin gegenüber der HETA gemäß dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken auf Null herab. Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bot in einem im Finanzmarktstabilitätsgesetz näher geregelten Angebotsverfahren sämtlichen durch gesetzliche Landeshaftungen besicherten Gläubigern der HETA den Ankauf ihrer Forderungen an. Dabei wurde den Inhabern nachrangiger Schuldtitel eine Quote von 30 % angeboten. Diejenigen Gläubiger, die das Angebot nicht annehmen und ihre Schuldtitel gegen die HETA somit behielten, sollten (sofern das Angebot von den im Gesetz vorgesehenen Mehrheiten angenommen wird) als Ausgleich für den im Finanzmarktstabilitätsgesetz vorgesehenen Entfall der Landeshaftung die im Angebot mit einer Quote von 10,97 % ausgewiesene Ausgleichzahlung erhalten. Das Angebot wurde mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen.

Die Klägerin begehrte vom Land Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse als Ausfallsbürgen die Zahlung des vollen Kapitalbetrags ihrer mittlerweile fälligen Schuldscheindarlehen samt rückständigen Zinsen. Das Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds sei rechtswidrig gewesen, weil diejenigen nachrangigen Gläubiger, die (wie die Klägerin) das Angebot nicht annahmen, nur die 10,97 %-ige Ausgleichszahlung erhalten sollen, wohingegen für die das Angebot annehmenden nachrangigen Gläubiger eine Quote von insgesamt 30 % vorgesehen gewesen sei, was aufgrund der Wertlosigkeit der Nachrangschuldtitel aber keine „Gegenleistung“ für deren Übertragung darstellen könne. Durch diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verstoßen worden, weshalb das Angebot unwirksam sei und der Klägerin ihre Forderungen aus den Landeshaftungen ungeschmälert zustünden.

Der Oberste Gerichtshof hob die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen nur deshalb auf, weil die genaue Bemessungsgrundlage für die der Klägerin allein zustehende, bereits fällige (10,97 %-ige) Ausgleichszahlung noch zu ermitteln ist. Das Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds stellte sämtliche Adressaten gleichermaßen vor die Wahl, dieses anzunehmen und dafür eine über der Ausgleichszahlung liegende Gegenleistung für den Verkauf ihre Schuldtitel zu erhalten oder das Angebot nicht anzunehmen, den Schuldtitel gegen die HETA zu behalten und als Ausgleich für die (gesetzlich vorgesehene) Beschränkung der Haftung der Ausfallsbürgen die 10,97 % ige Ausgleichszahlung zu bekommen. Davon abgesehen ist diese Ausgleichsquote dadurch ermittelt worden, dass das von den Ausfallsbürgen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufbringbare Vermögen anteilig auf sämtliche nachrangigen und nicht nachrangigen Schuldtitel aufgeteilt wurde, sodass diese – unabhängig davon, ob das Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs Fonds jeweils angenommen wurde oder nicht – nicht ungleich behandelt wurden.

Dass die im Finanzmarktstabilitätsgesetz vorgesehene Restschuldbefreiung gegenüber den Ausfallsbürgen (also der Entfall der Landeshaftungen) auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintritt, die (wie die Klägerin) das Angebot nicht annahmen, ist somit, weil eben jeder Gläubiger aus der „Verteilungsmasse“ die gleiche Quote erhält, gerechtfertigt. Dass die das Angebot annehmenden Gläubiger eine von dritter Seite (überwiegend vom Bund) zusätzlich aufgebrachte „freiwillige Prämie“ als Anreiz für die Annahme des Angebots erhielten, begründet keinen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Gläubiger der Ausfallsbürgen, zumal sich an der Stellung der das Angebot nicht annehmenden Gläubiger gegenüber der HETA mangels Annahme des Angebots nichts ändert.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wirksames-angebot-des-kaerntner-ausgleichszahlungs-fonds-zum-erwerb-von-durch-landeshaftungen-besicherten-schuldtiteln-der-heta-asset-resolution-ag/)

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