Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung
Verhinderung des tatsächlichen Zugangs der Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Grundsätzlich hängt die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung von deren Zugang an den Arbeitnehmer ab. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte im vorliegenden Fall die ständige Rechtsprechung, dass die Arbeitgeberkündigung nicht nur im Fall des tatsächlichen Zugangs, sondern auch dann als zugegangen gilt, wenn der Arbeitnehmer das Zugehen der Kündigung des Arbeitgebers wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist.