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Wochengeldanspruch bei Karenz und Kinderbetreuungsgeldbezug

 
 

Die Klägerin bezog in der Zeit vom 14. 7. 2008 bis 17. 1. 2010 Kinderbetreuungsgeld für ihre am 18. 5. 2008 geborene Tochter. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie eine Karenz bis 17. 1. 2010 vereinbart. Im Hinblick auf ihre neuerliche Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Geburtstermin 28. 3. 2010 und den Beginn der achtwöchigen Schutzfrist mit 31. 1. 2010 gab die Klägerin ihrem Arbeitgeber die Verlängerung ihrer Karenz bis zum 30. 1. 2010 bekannt.

Die beklagte Gebietskrankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Wochengeld mit der Begründung ab, dass die Klägerin im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug ihre Beschäftigung wieder aufnehmen hätte müssen. Die Vereinbarung einer Karenz und die Nichtwiederaufnahme der Beschäftigung schließe sie vom Schutzzweck des § 122 Abs 3 ASVG aus.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung von Wochengeld gerichtete Klagebegehren der Klägerin ab.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nehme eine Arbeitnehmerin Karenz nach dem Mutterschutzgesetz für die im Gesetz vorgesehene Dauer in Anspruch (maximal bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes), ende der Kinderbetreuungsgeldbezug aber bereits früher (hier mit dem Ablauf des 20. Lebensmonates des Kindes), und beginne aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft das Beschäftigungsverbot nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs, aber noch während der gesetzlichen Karenz, so habe die Arbeitnehmerin erneut Anspruch auf Wochengeld. Im fortzusetzenden Verfahren sei die Höhe des Wochengeldanspruchs der Klägerin zu klären.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wochengeldanspruch-bei-karenz-und-kinderbetreuungsgeldbezug/)

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