Wochengeldanspruch einer Kinderbetreuungsgeldbezieherin bei vorzeitigem Mutterschutz
Die Klägerin bezog anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes Wochengeld und anschließend Kinderbetreuungsgeld. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte sie Karenzurlaub bis 24.4.2011. Sie wurde jedoch neuerlich schwanger. Unter Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, dass bei Fortdauer jeder Beschäftigung das Leben und die Gesundheit der Klägerin und des Kindes gefährdet wären, beantragte sie bei der beklagten Gebietskrankenkasse die Gewährung des vorzeitigen Wochengeldes ab 11. 5. 2010.
Die beklagte Gebietskrankenkasse lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass mangels Vorliegens einer Beschäftigung der Klägerin mit Arbeitsverpflichtung kein Anspruch auf vorzeitiges Wochengeld bestehe.
Die Vorinstanzen gaben der auf die Gewährung des vorzeitigen Wochengeldes ab 11. 5. 2010 gerichteten Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin in gleicher Weise wie eine von einem Beschäftigungsverbot betroffene erwerbstätige Dienstnehmerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit bzw des Lebens und der Gesundheit ihres Kindes einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.