Wochengeldanspruch für Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld?
Es besteht kein Anspruch auf Wochengeld, wenn die neuerliche Schwangerschaft erst nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs eingetreten ist und auch keine sonstige Pflichtversicherung zu Beginn der Schwangerschaft bestanden hat.
Die Klägerin bezog für ihre am 4.10.2012 geborene Tochter einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis 3.10.2013. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie einen Karenzurlaub bis 3.10.2014 vereinbart. Nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs am 3.10.2013 wurde die Klägerin neuerlich schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin war der 19.8.2014. Ab 24.2.2014 befand sich die Klägerin im vorzeitigen Mutterschutz. Am 23.7.2014 brachte sie Zwillinge zur Welt.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Gebietskrankenkasse die Gewährung eines vorzeitigen Wochengeldes ab 24.2.2014.
Während das Erstgericht dem Klagebegehren der Klägerin stattgab, wies das Berufungsgericht dieses Begehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Grundsätzlich bestehe Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, wozu auch das Wochengeld gehöre, nur während der Dauer der Versicherung. Der Versicherungsfall der Mutterschaft gelte mit dem Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, mit einer allenfalls bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgten Entbindung oder mit dem Beginn eines besonderen Beschäftigungsverbots als eingetreten. Da im Hinblick auf das Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs der Klägerin mit 3.10.2013 zu keinem der genannten Zeitpunkte ein aufrechtes Versicherungsverhältnis der Klägerin (mehr) bestanden habe, bestehe insoweit auch kein Anspruch der Klägerin auf Wochengeld.
Darüber hinaus sei Wochengeld auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft (erst) nach dem Ende der Pflichtversicherung eintrete, der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum der beendeten Pflichtversicherung falle und die Pflichtversicherung mindestens 13 Wochen ununterbrochen bestanden habe. Damit bestehe ein Anspruch auf Wochengeld auch bei jenen werdenden Müttern, bei denen zwar bei Eintritt ihrer Schwangerschaft, nicht aber bei Eintritt des Versicherungsfalls eine aufrechte Pflichtversicherung bestanden habe. Auch diese erweiterte Regelung komme der Klägerin jedoch nicht zugute, weil bei Eintritt der Schwangerschaft, der vom Gesetzgeber mit Beginn der 40. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt wurde, der Kinderbetreuungsgeldbezug der Klägerin und daher auch die damit verbundene Teilversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung bereits seit einigen Wochen beendet gewesen sei und daher auch zu diesem Zeitpunkt keine aufrechte Pflichtversicherung der Klägerin bestanden habe.
Gegen dieses Ergebnis bestehen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Frage, ob die Klägerin, der somit kein Anspruch auf Wochengeld zusteht, gegenüber ihrem Arbeitgeber als Angestellte nach § 8 Abs 4 AngG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von 6 Wochen nach der Entbindung hat, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen.