Wohngebäude in der Landwirtschaftsversicherung
Für ein fast ausschließlich zu landwirtschaftsfremden Zwecken (Fremdenbeherbergung) genutztes Gebäude besteht kein Versicherungsschutz in der Landwirtschaftsversicherung.
Die Kläger begehrten nach einem Brandereignis ua den Ersatz des Schadens an einem der Fremdenbeherbergung dienenden Gebäude.
Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Versicherungsdeckung. Nach dem Vertragszweck müssen Objekte, um versichert zu sein, der Landwirtschaft zugeordnet sein. Der Begriff Wohngebäude ist in den Bedingungen nicht näher definiert. Zu den in der Landwirtschaftsversicherung versicherten Wohngebäuden zählen aber nur solche Gebäude, die den (dringenden) Wohnbedarf der Bauernfamilien und (allenfalls) weiterer landwirtschaftlicher Mitarbeiter abdecken. Die der Fremdenbeherbergung dienenden Gebäude unterliegen demnach nicht dem Versicherungsschutz.