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Wrongful Birth

 
 

Haftung des Facharztes für unzureichende Aufklärung der werdenden Mutter über Anzeichen eines drohenden Down-Syndroms des Kindes.

Die klagenden Eltern begehren vom beklagten Facharzt (für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) für ihre – mit einem Down-Syndrom, einem schweren Herzfehler und einem Darmverschluss geborene – Tochter Unterhalt (bestehend aus Regelbedarf und Pflegeleistung abzüglich Familienbeihilfe von monatlich insgesamt 3.657,26 Euro) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagte für sämtliche zukünftigen Vermögensnachteile aus der Geburt ihrer Tochter. Der Beklagte habe die Behandlung der Mutter insbesondere deshalb nicht lege artis durchgeführt, weil er lediglich angemerkt habe, es sei „reichlich Fruchtwasser“ vorhanden und die Mutter solle die Risikoambulanz der Frauenklinik aufsuchen. Der Beklagte habe nie angedeutet, dass Auffälligkeiten oder Hinweiszeichen für eine Schädigung des Kindes vorlägen.

Der Beklagte wandte ein, ihm sei schon bei der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung aufgefallen, dass der Embryo einen schmalen Thorax aufweise und reichlich Fruchtwasser vorhanden sei, worauf der die Mutter in die Risikoambulanz überwiesen habe. Da die Mutter dieser Aufforderung nicht sofort entsprochen habe, müsse sie es vertreten, wenn die Behinderungen und Missbildungen des Kindes erst spät festgestellt worden seien. Selbst danach wäre aber auch ein Schwangerschaftsabbruch noch möglich und erlaubt gewesen.

Das Erstgericht erkannte keine fachliche Fehlleistung des Arztes und wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Eltern Folge und verwies die Rechtssache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Erstgericht zurück. Er war der Ansicht, dass der Arzt seine Aufklärungspflicht gegenüber der werdenden Mutter verletzt, wenn er bei erkannten, aber von ihm nicht sicher diagnostizierbaren Anzeichen eines Down-Syndroms des Kindes nur eine Überweisung an die Risikoambulanz ausspricht, ohne der Mutter die drohende Behinderung des Kindes und die Dringlichkeit der Abklärung zur frühzeitigen Ermöglichung einer Abtreibung darzulegen. Bei gegebener Schadenersatzpflicht des Arztes, hat dieser grundsätzlich – vorbehaltlich eines Mitverschuldens der Mutter – den gesamten Unterhaltsaufwand für das behinderte Kind zu leisten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wrongful-birth/)

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