Wucher – Gesamtnichtigkeit des Vertrags
Die erfolgreiche Anfechtung wegen Wuchers führt zur Gesamtnichtigkeit der angefochtenen Vereinbarung und nicht zur Nichtigkeit bloß des verbotenen Teils.
Die Klägerin – ein Seilbahnunternehmen – schloss mit den beklagten Liegenschaftseigentümern einen Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag. Darin verpflichtete sie sich zur Zahlung eines gestaffelten Entgelts für die für den Seilbahnbau und die Schiabfahrten zur Verfügung gestellten Liegenschaften. Sie zahlte auch jahrelang die verrechneten Entgelte.
Die Klägerin ficht den Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag wegen Wuchers an und begehrt als Folge der Teilnichtigkeit Vertragsanpassung auf ein vermindertes angemessenes Entgelt sowie die Rückzahlung der darüber hinaus bezahlten Beträge.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil zur Durchführung ergänzender Erhebungen auf.
Der Oberste Gerichtshof stellte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Wucher macht den gesamten Vertrag nichtig und nicht bloß den verbotenen Teil. Eine Ausnahme besteht nur für Darlehens- oder Kreditverträge, für die das Gesetz hinsichtlich der Zinsen eine Teilnichtigkeit ausdrücklich vorsieht. Da die Klägerin nur die Teilnichtigkeit und Anpassung des Entgelts des Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrags anstrebt und dieser Vertrag bei Vorliegen von Wucher nur als ganzer nichtig wäre, erweist sich das Klagebegehren als unschlüssig und ist damit abzuweisen.