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YouTube: Verwertung von Videos durch Dritte?

 
 

Keine Nutzung von auf YouTube hochgeladenen Videos zu kommerziellen Zwecken.

Die Klägerin hatte ein Video über einen Polizeieinsatz hergestellt und auf das Videoportal „YouTube“ hochgeladen. Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Tageszeitung einen Artikel über den Polizeieinsatz und illustrierte ihn mit vier Standbildern, die sie dem hochgeladenen Video entnommen hatte. Weder die Klägerin noch die YouTube LLC hatten dieser Nutzung zugestimmt.

Die Klägerin beantragte, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung von Standbildern des Videos zu verbieten. Die Beklagte bestritt nicht, dass das Urheberrecht für das Video bei der Klägerin lag, wandte aber ein, dass sich aus den Nutzungsbedingungen von YouTube die Zulässigkeit der Verwertung ergebe.

Damit drang sie nicht durch: Zwar sehen die Nutzungsbedingungen von YouTube vor, dass ein Nutzer, der Inhalte hochlädt, allen anderen Nutzern die Verwertung dieser Inhalte erlaubt, dies allerdings nur, „soweit dies durch die Funktionalität der Dienste und im Rahmen dieser Bestimmungen gestattet wird.“ Daraus folgt, dass Dritte die Inhalte grundsätzlich nur durch Streaming nutzen dürfen; jede andere – kommerzielle oder nicht-kommerzielle – Verwertung müsste gesondert von YouTube oder vom hochladenden Nutzer gestattet werden. Da im konkreten Fall keine solche Erlaubnis vorlag, hatte der Antrag der Klägerin in allen Instanzen Erfolg.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/youtube-verwertung-von-videos-durch-dritte/)

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