„Zahlscheingebühr“ ist rechtswidrig
Ein Mobilfunkbetreiber darf von seinen Kunden für Überweisungen durch Zahlschein oder über Onlinebanking kein Bearbeitungsentgelt verlangen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkbetreibers war unter anderem vorgesehen, dass der Kunde ein Bearbeitungsentgelt von 3 € monatlich zu zahlen hat, wenn er eine „Zahlung ohne Bankeinzug oder Kreditkarte“, insbesondere somit die Zahlung mit Zahlschein oder über Onlinebanking, wählt.
Das Erstgericht vertrat im Wesentlichen die Ansicht, diese Klausel verstoße gegen das Verbot der Einhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments gemäß § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegsetz. Es verbot daher die Verwendung dieser Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und untersagte dem beklagten Mobilfunkbetreiber die Einhebung dieses Bearbeitungsentgelts für „Zahlungen ohne Bankeinzug oder Kreditkarte“. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-616/11) keine Folge. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass nach Art 52 Abs 3 der europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bestehe, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen. Diese Möglichkeit bestehe auch für das Verhältnis zwischen dem beklagten Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinen Kunden als Zahler. Das vom österreichischen Gesetzgeber in § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz festgelegte Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (hier: Zahlschein, Onlinebanking) entspreche daher der europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie und es sei daher das vom beklagten Mobilfunkbetreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die „Zahlung ohne Bankeinzug oder Kreditkarte“ vorgesehene Bearbeitungsentgelt von 3 € monatlich unzulässig. Gegen diese Rechtslage bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.