Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zahlung durch Beteiligung in einem „Bartersystem“

 
 

Zur klären war die Frage, welche Wirkung die „Zahlung“ einer Rechnung durch Beteiligung der Vertragspartner in einem sog „Bartersystem“ hat.

Der OGH führte – in Zurückweisung der ao Revision der Klägerin gegen die klageabweislichen Entscheidungen beider Vorinstanzen – aus:

Für die Handelsform des Barter-Systems ist es eine wesentliche Voraussetzung, dass dem Mitglied seine Lieferungen oder seine Leistungen ausschließlich durch Lieferungen oder Leistungen anderer Mitglieder abgegolten werden und dass es dem Mitglied nicht freisteht, nach Belieben nach einer von ihm bestimmten Zeit Barauszahlung von den anderen Mitgliedern oder dem Organisator zu verlangen. Dies ist die typische, für das Mitglied eines derartigen Barter-Pools auch eindeutig erkennbare Konsequenz aus der Teilnahme an diesem Tauschsystem, bei dem die Mitglieder akzeptieren, dass sie anstelle des Bargelds freiwillig ein systemeigenes Zahlungsmittel in Form eines ausschließlich unter den Mitgliedern einlösbaren „Buchgeldes“ erhalten. Die vertragsgemäß vorgenommene Buchung im Barter-System wirkt schuldtilgend.
Diesem Ergebnis könnte hier nur entgegenstehen, dass die dem Vertragsverhältnis der Streitteile zugrunde gelegenen AGB der Klägerin vorsahen:

„… Die Zahlung hat in bar oder mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, sonstige Zahlungsmittel – wie beispielsweise Schecks – anzunehmen; eine ausnahmsweise ausdrückliche Annahme erfolgt nur zahlungshalber. …“

Die Zulässigkeit der Anwendung des Barter-Systems ist dann aber in einer späteren Zusatzvereinbarung gesondert und ausdrücklich nur bis 30 % des Rechnungsbetrags vereinbart worden. Bei Verständnis dieser Zusatzvereinbarung nach redlicher Verkehrssitte ist aber nicht anzunehmen, dass sich die vereinbarte Annahme sonstiger Zahlungsmittel nur zahlungshalber auch auf die besonders vereinbarte Barter-Verrechnung beziehe, würden doch in diesem Fall gerade Hauptziele dieses Systems, nämlich bargeldlose Schuldtilgung nur durch den Austausch von Waren, Werk- oder Dienstleistungen ohne Belastung des Warenverkehrs mit Zahlungsverpflichtungen konterkariert.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zahlung-durch-beteiligung-in-einem-bartersystem/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710