Zahlung nach Ablauf des Abschöpfungsverfahrens ist wirksam
Alle Zahlungen, die der Schuldners vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Beendigung des (verlängerten) Abschöpfungsverfahrens leistet, sind bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung (Mindestbefriedigungsquote, hier 10 %) zu berücksichtigen.
Der Schuldner konnte bescheinigen, dass er von dritter Seite Unterstützungen erwarte, weshalb das Gericht nach Ablauf von sieben Jahren über seinen Antrag das Abschöpfungsverfahren um sechs Monate verlängerte. Der Schuldner zahlte schließlich erst einen Tag nach Ablauf der Verlängerungsfrist einen Betrag, der ausreichte, um die Quote von 10 % zu erreichen, auf das Konto der im Verfahren bestellten Treuhänderin ein.
Das Erstgericht sprach aus, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werde, weil er innerhalb des verlängerten Abschöpfungsverfahrens 10 % der Forderungen beglichen habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs einer Gläubigerin dagegen Folge, erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet und sprach aus, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt werde. Die Frist, um die das Abschöpfungsverfahren verlängert wurde, sei im Zeitpunkt der letzten Zahlung des Schuldners bereits abgelaufen gewesen. Der Schuldner habe daher die erforderliche Mindestquote von 10 % nicht innerhalb des verlängerten Abschöpfungsverfahrens erfüllt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Schuldners gegen die Verweigerung der Restschuldbefreiung Folge und führte im Wesentlichen aus:
Die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 IO, die insgesamt höchstens drei Jahre betragen darf, soll dem Schuldner ermöglichen, die Quote von 10 % und damit die Restschuldbefreiung doch noch zu erreichen. Das Gericht hat das verlängerte Abschöpfungsverfahren nach Ablauf der Verlängerungsfrist für beendet zu erklären und, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die Restschuldbefreiung zu erteilen. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist ist daher zu prüfen, ob die Mindestbefriedigungsquote erreicht wurde; haben die Gläubiger zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten, ist die Restschuldbefreiung auszusprechen.
Dass bei dieser Prüfung bereits eingelangte Zahlungen nicht zu berücksichtigen sind, weil bei ihrem Einlangen die verlängerte Frist bereits abgelaufen war, lässt sich weder dem Zweck der Norm noch ihrem Wortlaut entnehmen. Das Abschöpfungsverfahren wird erst mit dem nun zu fassenden Beschluss des Gerichts für beendet erklärt, sodass kein zwingender Grund besteht, die zu diesem Zeitpunkt bereits eingelangten Zahlungen nicht zu berücksichtigen.
Ein Auftrag zur Leistung von Ergänzungszahlungen gemäß § 213 Abs 3 IO ist mit der hier zu beurteilenden Konstellation nicht vergleichbar, denn in einem solchen Beschluss wird das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre ausgesetzt, wobei dort nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes (nur) fristgerechte Zahlungen des Schuldners zu berücksichtigen sind.