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Zahlungsnachweis bei Liegenschaftsveräußerung

 
 

Die Bestätigung eines Notars über die Einsichtnahme in einen Kontoauszug ist kein tauglicher Nachweis für den Eintritt einer Bedingung (hier: der Kaufpreiszahlung als Voraussetzung für die Eigentumseinverleibung).

Der Käufer einer Liegenschaft legte zum Nachweis der erfolgten Kaufpreiszahlung die mit dem Amtssiegel eines Notars versehene Bestätigung vor, wonach dieser an einem bestimmten Tag den Auszug betreffend das Treuhandkonto eingesehen und darin einen bestimmten Guthabensstand auf dem Konto als ausgewiesen wahrgenommen habe.

Der Antrag des Käufers auf Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Kaufliegenschaft blieb erfolglos:

Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist dem Grundbuchgericht für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. Das gilt auch für die Verpflichtung des Vertragsverfassers, den Kaufvertrag erst nach Einlangen des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto zu verbüchern. Die mit dem Amtssiegel des Notars versehene Bestätigung, an einem bestimmten Tag den Auszug betreffend das Treuhandkonto eingesehen und dabei eine bestimmte Wahrnehmung gemacht zu haben, begründet keinen tauglichen Nachweis für den Eintritt einer solchen Bedingung.

Die Notariatsordnung regelt unter anderem die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen. Wesentlich ist dabei, dass sich die bestätigten Tatsachen aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben müssen. Eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden – hier einem Kontoauszug – ergeben, die nicht Teil von Gerichts- oder Verwaltungsakten sind, zählt nicht dazu. Dem Inhalt einer Privaturkunde kommt keine größere Glaubwürdigkeit zu, nur weil aufgrund einer solchen hierüber eine notarielle Bestätigung ausgestellt wird. Im Grundbuchsverfahren kommt der vorgelegten Bestätigung des Notars daher kein anderes Gewicht zu als dem Kontoauszug selbst.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zahlungsnachweis-bei-liegenschaftsveraeusserung/)

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