Zeitpunkts des Eintritts einer Bereicherung des Kreditgebers
Bei Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts einer Bereicherung des Kreditgebers im Fall einer Schuldtilgung mit „gemeinen Raten“ sprechen gewichtige Argumente für die rechtliche Gleichschaltung dieser Zahlungsweise mit Annuitätenraten; das trifft jedenfalls dann zu, wenn eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kreditrückzahlung besteht.
Mit Vertrag vom 12. 3. 1987 gewährte die beklagte Partei zwei Kreditnehmern einen Kredit von ATS 210.000 zu einem Zinssatz von 9 % p.a. „kontokorrentmäßig“. Die Tilgung sollte in 120 monatlichen Pauschalraten á ATS 2.657, beginnend ab 1. 4. 1987, erfolgen. Mit den Verträgen vom 18. 5. 1989 und 28. 10. 1991 wurde der bestehende Kredit jeweils aufgestockt; ab 1. 12. 1991 betrug die monatliche Pauschalrate ATS 4.718. Die Kreditverträge enthielten jeweils nachstehende Vereinbarung: „Der vereinbarte Zinssatz gilt vorbehaltlich gleichbleibender Geld- und Kapitalmarktverhältnisse“.
Die Kreditnehmer erhielten vierteljährlich Kontoauszüge, aus denen die Zahlungen, die – vierteljährlich berechneten und dem Kreditkonto angelasteten – Zinsenvorschreibungen sowie der aushaftende Betrag ersichtlich waren. 1997 oder 1998 nahm einer der Kreditnehmer einen weiteren Kredit bei der beklagten Partei auf, dessen Zinsen mehrmals gesenkt wurden. Deshalb erkundigte er sich bei der beklagten Partei mehrmals, weshalb bei den zuvor gewährten streitverfangenen Krediten die Zinsen nicht gesenkt würden. Ihm wurde gesagt, insofern bestünden eben andere Modalitäten. 1999 erfuhr er aus den Medien, „dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben hätten“. Als er deshalb erneut bei der beklagten Partei vorgesprochen hatte, wurde für die beiden Kreditnehmern gewährten Darlehen ein Fixzinssatz von 5 % p.a ab 26. 7. 1999 vereinbart. Durch diese Absprache sollten zu einem früheren Zeitpunkt allenfalls zu viel gezahlte Zinsen nicht verglichen werden. Nach weiteren Medienberichten und nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen (Mitte Mai 2000) nahm die klagende Partei die Nachberechnung des streitverfangenen Kredits für den Kreditnehmer vor. Per 2. 2. 2001 zahlte er den Kredit vorzeitig zur Gänze zurück. Im April 2001 teilte ihm die klagende Partei mit, dass deren Berechnung eine Überzahlung von 1.773,35 EUR ergeben habe.
Die klagende Partei begehrte 1.773,35 EUR sA. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Kreditnehmer hätten ihren Rückforderungsanspruch mit Abtretungsvereinbarungen vom 2. 12. 2002/13. 1. 2003 an sie zum Inkasso und zur Klageführung abgetreten. Dem 1987 abgeschlossenen Darlehensvertrag und den nachfolgenden Aufstockungen liege eine unbestimmte und deshalb nichtige Zinsenanpassungsklausel zu Gunsten der beklagten Partei zugrunde. Die Kreditnehmer hätten daher mehr als geschuldet gezahlt. Die Berechnungen hätten eine Überzahlung in Höhe des Klageanspruchs ergeben. Der Schaden sei den Kreditnehmern erst mit dem Vorliegen der Vergleichsberechnung im April 2001 zur Kenntnis gelangt. Das Klagebegehren werde insbesondere auf Bereicherung und Schadenersatz, aber auch auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund gestützt.
Die beklagte Partei wendete ein, die verwendete Anpassungsklausel sei ausreichend bestimmt und zulässig. Bei der Zinsenanpassung seien die Grenzen billigen Ermessens niemals überschritten worden. Die Forderung der Kreditnehmer sei überdies verjährt, da der Anspruch auf Rückforderung von (angeblich) überhöht gezahlten Zinsen gemäß § 1480 ABGB innerhalb von drei Jahren verjähre.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache – unter Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof – zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof hielt die maßgebende Zinsengleitklausel – im Licht des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF – für unwirksam. Infolgedessen sei vorerst nach dem hypothetischen Parteiwillen zu klären, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten. Stoße die Feststellung eines solchen Parteiwillens auf Schwierigkeiten, so sei nach der redlichen Verkehrsübung sowie Treu und Glauben eine Gleitklausel „als vernünftige Mitte“ zu finden. Bei den für die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs maßgebenden Leitlinien erzielte er – im Anlassfall waren „Annuitätenzahlungen“ zu beurteilen – obiter das im einleitenden Rechtssatz zusammengefasste Ergebnis. Im Übrigen bejahte er – unter Berufung auf Vorentscheidungen – die Schadenersatzpflicht eines juristisch beratenen Großunternehmers als Kreditgeber infolge der Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF unvereinbaren Zinsenänderungsklausel bei Verbraucherkreditverträgen und erläuterte auch insofern die die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs beherrschenden Grundsätze.