Zeitungsinterview als Personalvertretertätigkeit?
Zur Reichweite des Mandatsschutzes von Personalvertretern gemäß § 70 Post-Betriebsverfassungsgesetz.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Äußerungen eines bestimmten Mitglieds des beklagten Personalvertretungsorgans in einem Zeitungsinterview nicht zur Ausübung seines Mandats als Personalvertreter gehören.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision der Klägerin nicht Folge.
Im Verfahren nach § 70 PBVG ist nur die Frage zu prüfen, ob Äußerungen oder Handlungen eines Personalvertretungsorgans noch zur Ausübung des Mandats gehören oder nicht. Personalvertretertätigkeit wird in der Regel nur gegenüber einem Dienstgebervertreter, einem anderen vom Personalvertretungsorgan zu vertretenden Dienstnehmer oder gegenüber einem anderen Personalvertreter ausgeübt. Kontakte zu Massenmedien ‑ wie hier die Gewährung eines Zeitungsinterviews ‑ gehören nicht zur Personalvertretertätigkeit. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Personalvertreters bzw der Umstand, dass er die Grenze seiner Funktion (bewusst oder unbewusst) überschreitet, schließt aber die Immunität nicht zwangsläufig aus, weil es im Wesen der Immunität liegt, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben. Hier hat der handelnde Personalvertreter zwar seine Befugnisse überschritten. Er wurde jedoch von der Tageszeitung um ein Interview „aus Sicht des Personalvertreters“ ersucht, sodass ihm noch zuzubilligen ist, in (vermeintlicher) Wahrung der Rechte und Interessen von Bediensteten gehandelt zu haben.