Zinsanpassungsklausel: Kein „Einfrieren“ des Referenzindikators bei Null
Die Frage, ob die von der Bank verfochtene Auslegung der Zinsanpassungsklauseln dahin zulässig ist, dass der Kreditnehmer trotz negativer Entwicklung des Indikators jedenfalls den vereinbarten Aufschlag zu zahlen hat, wird erneut verneint.
Zu einem Fremdwährungskredit mit Laufzeit bis 31. Dezember 2031 wurde ein variabler Zinssatz vereinbart, und zwar Zinsen von 0,875 % pa über dem zum quartalsweisen Zinsanpassungstermin maßgeblichen Indikatorwert (3-Monats-CHF-LIBOR). Mit 18. Dezember 2014 schwankte dieser erstmals ins Negative. Zwischen Januar und Dezember 2015 schwankte er zwischen -0,9640 % und rund -0,7600 %. Die Bank berechnete die zu entrichtenden Zinsen zunächst auch vom negativen Indikatorwert und gelangte so für die Quartalszinszahlung 01/2015 zu einem anwendbaren Zinssatz von 0,75 % und für die Quartalszahlung 02/2015 zu einem anwendbaren Zinssatz von 0,0 %. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass sie die ihrer Ansicht nach vorliegende Vertragslücke derart zu schließen gedenke, dass sie zukünftig als geringsten Indikatorwert 0 % ansetze; dies auch dann, wenn der LIBOR negativ sein sollte. Diese Rechtsansicht wendete sie bei den folgenden Fälligkeiten von Quartalszinsen an.
Die Klage des Kreditnehmers auf Rückzahlung von zuviel vom Verrechnungskonto abgebuchter Zinsen sowie auf Feststellung der Auslegung der Zinsanpassungsklausel ohne Mindestzinssatz war in dritter Instanz erfolgreich.
Der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs, der in diesem Fall nicht über die allfällige Verpflichtung von Banken zur Zahlung von sog Negativzinsen an den Kreditnehmer zu entscheiden hatte, schloss sich der bereits existierenden Judikatur anderer Senate an, die von einem Teil der Lehre (im Ergebnis) befürwortet wird. Diese lehnt das „Einfrieren“ des Indikators bei Null ab. Begründet wird das im Wesentlichen damit, dass eine ergänzende Auslegung des Vertrags im von der Bank gewünschten Sinn nicht möglich ist, weil die Parteien eine eindeutige Regelung getroffen haben und deshalb eine Vertragslücke fehlt. Sie haben die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen bewusst durch die Bindung an den jeweiligen Indikator geregelt; der Kreditnehmer ist erkennbar von einer symmetrischen Verteilung der Chancen und Risiken ausgegangen. Dem kann auch nicht die Höhe der Refinanzierungskosten der Bank entgegengehalten werden. Eine Auslegung der Vertragsklausel dahin, dass der Indikator einseitig mit Null angesetzt werde, steht im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Der entgeltliche Charakter des Kreditvertrags geht durch eine Reduktion der Zinsen (bis auf Null) nicht verloren, weil der Kreditnehmer zumindest in den ersten Jahren des Vertragsverhältnisses Zinsen sowie andere Gebühren an die Bank hat zahlen müssen.