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Zu den Anforderungen einer Rangordnungserklärung für einen Rechtsanwalt als Treuhänder

 
 

Bei einer Rangordnungserklärung, mit der ein antragstellender Rechtsanwalt als Treuhänder die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten beantragt, ist der Rechtsanwalt die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person. Die Rangordnungserklärung muss daher zur eindeutigen Identifizierung der Person das Geburtsdatum des Rechtsanwalts enthalten.

Der Oberste Gerichtshof begründete die Abweisung des Eintragungsbegehrens des antragstellenden Rechtsanwalts wie folgt:

Die Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden. Eine Rangordnungserklärung ist die – einzige – Eintragungsgrundlage für die angestrebte Anmerkung zugunsten des antragstellenden Rechtsanwalts als Treuhänder. Diese Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten ermöglicht. Sie muss daher das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zu-den-anforderungen-einer-rangordnungserklaerung-fuer-einen-rechtsanwalt-als-treuhaender/)

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