Zu den Grenzen der Unfallversicherung
Kein Versicherungsschutz für einen Unfall im Gefolge von auf Alkoholeinfluss zurückzuführenden, anlasslosen Aggressionshandlungen des Versicherten.
Der Kläger hatte nach erheblichem Alkoholkonsum ohne erkennbaren Anlass einen Lokalbesucher in den Würgegriff genommen und nach weiteren Tätlichkeiten die Flucht ergriffen, bei der er nach einem Stoß in den Rücken durch einen Verfolger zu Sturz kam und verletzt wurde.
Der Oberste Gerichtshof lehnte das Begehren des Klägers auf Leistung aus der Unfallversicherung ab. Der vereinbarte Risikoausschluss für Unfälle, „die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol (…) erleidet“ (sog. Alkoholklausel), komme auch dann zum Tragen, wenn eine starke Alkoholisierung für den gänzlichen Wegfall sozialadäquaten Verhaltens und für anlasslose Aggression des Versicherten gegen unbeteiligte Dritte zumindest mitursächlich war und sich daraus das Unfallgeschehen entwickelt. Dass der Alkoholkonsum auch unmittelbar für den Sturz selbst ursächlich war, muss nicht nachgewiesen werden.