Zu den Ruhepausen von ArbeitnehmerInnen
Der Oberste Gerichtshof nimmt dazu Stellung, ob bestimmte Zeiten von Zug-Bordservice-Mitarbeitern Arbeitszeiten oder Ruhepausen waren.
Mehrere Mitarbeiter eines Zug-Bordservice klagten ihren Arbeitgeber auf Entgeltrückstände. Dieser wandte ein, dass es sich bei den der Klage zugrunde liegenden Zeiten um Ruhepausen der Mitarbeiter gehandelt habe.
Das Erstgericht stellte fest, dass es keine auf die Pausen bezogenen Anweisungen der Beklagten an die Kläger gab. Die „Umlaufpläne“ enthielten den Hinweis, dass die Pause unter Rücksichtnahme auf die Kundenfrequenz zu absolvieren sei. In den Zügen gab es für die Kläger keine reservierten Sitzplätze oder ein Abteil, das sie benutzen konnten. Im Bistro-Bereich befand sich eine ausklappbare Sitzfläche, die so positioniert war, dass die dort sitzende Person jederzeit von Kunden an der Theke gesehen und angesprochen werden konnte. Bei Benutzung des Klappsitzes war die Kaffeemaschine für die anderen Mitarbeiter nicht mehr erreichbar. Am Ende des Zuges im Ausstiegsbereich war ausreichend Platz zum Abstellen des Speisen- und Getränkewagens und zum Sitzen auf den Stufen. Bei guter Kundenfrequenz hatten die Kläger aber oft am Ende des Zuges sofort umzukehren und Waren nachzufüllen, um die vorgegebenen Frequenzen einzuhalten. Auch war der Platz freizumachen, wenn Fahrgäste ihr Gepäck holten oder sich auf das Aussteigen vorbereiteten. Es war den Klägern nicht gestattet, Kunden mit der Begründung, es würde Pause gehalten, abzuweisen. Bei Beschwerden, dass Mitarbeiter im Zug schlafen, telefonieren, lesen oder sich unterhalten statt die Gäste zu betreuen, führte die Beklagte automatisch Mitarbeitergespräche. Während die Kläger die von der Beklagten kostenlos zur Verfügung gestellten Mahlzeiten aßen, waren auch Kunden zu bedienen, wenn es erforderlich war. Es bestand jederzeit die Möglichkeit, von einem Gast angesprochen zu werden. In diesem Fall hatten die Mitarbeiter unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zeiträume, von denen die Kläger im Vorhinein wussten, dass sie für eine bestimmte Dauer nicht arbeiten mussten, gab es nicht. Sie waren stets offensichtlich als Mitarbeiter der Beklagten erkennbar, für Fahrgäste ansprechbar und mussten damit auch arbeitsbereit sein.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Damit eine „Pause“ als Ruhepause anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein, sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. Zweck der Ruhepause ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn die Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. Hier war die Lage der sog. „Pausen“ hingegen nicht im Vorhinein definiert, aber von den Arbeitnehmern auch nicht frei bestimmbar. Die Kläger hatten sich überdies auch während dieser „Pausen“ arbeitsbereit zu halten. Es handelte sich daher um keine Ruhepausen iS des Arbeitszeitgesetzes.