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Zu den Voraussetzungen der Kommorientenvermutung nach dem Unfalltod eines Ehepaars

 
 

Der Oberste Gerichtshof stellt dazu klar, dass die Vermutung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte widerlegt werden kann.

Ein Ehepaar verunglückte bei einem Verkehrsunfall tödlich. Laut Sterbeurkunden trat der Tod der Frau um eineinhalb Stunden früher ein als jener des Mannes. Die Verstorbenen hatten jeweils erwachsene Kinder in die Ehe mitgebracht. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Frau gab neben deren beiden Kindern auch die Verlassenschaft nach dem Mann eine Erbantrittserklärung ab. Im Verfahren über das Erbrecht ging es um die strittige Frage, wann der Tod tatsächlich eingetreten ist.

Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Kinder fest und wies die Erbantrittserklärung der Verlassenschaft ab, wobei es eine Negativfeststellung zum Eintritt des Hirntodes traf.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Verlassenschaft habe den früheren Tod der Frau nicht bewiesen, weshalb von der Vermutung des gleichzeitigen Versterbens auszugehen sei.

Der Oberste Gerichtshof vertrat eine abweichende Rechtsansicht und stellte das Erbrecht aller drei Beteiligten zu je einem Drittel des Nachlasses fest. Er fasste seine zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen wie folgt zusammen: Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die gesetzliche Kommorientenvermutung ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zu-den-voraussetzungen-der-kommorientenvermutung-nach-dem-unfalltod-eines-ehepaars/)

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