Zu den Voraussetzungen der Veräußerung von Nachlassliegenschaften an Pflichtteilsberechtigte
Ein Pflichtteilsberechtiger begehrte auf Grund eines vom Gerichtskommissär protokollierten Erb- und Pflichtteilsübereinkommens die grundbücherliche Vormerkung seines Eigentumsrechts ob mehrerer Liegenschaften. Das genannte Übereinkommen sah vor, dass der Pflichtteilsberechtige „zur gänzlichen Erfüllung (seiner) restlichen Pflichtteilsansprüche die jeweils an Zahlungs statt (§ 1414 ABGB) hingegebenen Liegenschaften“ erhalte.
Das Eintragungsbegehren war durch alle Instanzen erfolglos, weil dem Erb- und Pflichtteilsübereinkommen die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts fehlte.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus:
Die hier nach § 181 Abs 3 AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen (gemäß § 810 Abs 2 ABGB) zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch die Erben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen (hier: an Zahlungs statt) kann schon wegen eines möglichen Wertmissverhältnisses keine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs mehr sein und bedarf daher der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, ohne die das Grundbuchsgesuch nicht bewilligt werden kann.