Zu den Voraussetzungen des mündlichen Nottestaments
Das Gesetz ermöglicht eine vereinfachte Testamentsform, wenn sich der Erblasser in Lebensgefahr befindet und er deshalb seinen letzten Willen nicht auf andere Weise zu erklären vermag.
Der Erblasser verstarb in einem Krankenhaus 14 Tage nach einer Notoperation. Er verbrachte die gesamte Zeit nach der Operation in der Intensivstation. Er war an Überwachungsmonitoren angeschlossen und konnte das Bett nicht verlassen. Zwischendurch trat zwar eine gewisse Stabilisierung seines Zustands ein, sodass einige Tage lang auch keine akut lebensbedrohliche Situation bestand. Sein Zustand blieb aber insgesamt kritisch. Der Krankheitsverlauf war nicht prognostizierbar, eine rasche Verschlechterung mit Todesfolge war nicht auszuschließen. Auch der Erblasser, ein Arzt, beurteilte seinen Zustand als kritisch und äußerte wiederholt, dass er die Intensivstation nicht mehr verlassen werde. Wenn er wach war, war der Erblasser gut kontaktierbar und geistig voll orientiert. Er erhielt täglich Besuche. Aufgrund seines allgemeinen Schwächezustands und seiner geschwollenen Hände konnte er keine längeren Texte oder einzelne Sätze mehr schreiben. Mit einiger Anstrengung konnte er aber noch seine Unterschrift leisten. Der Erblasser hatte schon früher ein Testament verfasst. Dieses wollte er nun ändern. Er erkundigte sich bei seiner Lebensgefährtin, einer Richterin, wie er dies bewerkstelligen könne. Diese empfahl ihm die Form eines mündlichen Nottestaments. Als er von zwei Freunden besucht wurde, erklärte er diesen seinen geänderten letzten Willen, der von ihnen auch bezeugt wurde. Einige Tage später trat eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ein, worauf der Erblasser verstarb.
Der in dem früheren Testament mit einem Vermächtnis bedachte Bruder des Erblassers klagte die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Das mündliche Testament sei unwirksam. Weder habe im Zeitpunkt der Äußerung des letzten Willens eine akute Lebensgefahr bestanden, noch wäre dem Erblasser die Errichtung eines notariellen oder eines fremdhändigen Testaments unmöglich gewesen. Die beklagten Erben stehen auf dem Standpunkt, dass das Nottestament gültig sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es ab.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Leistungsbegehren zur Verfahrensergänzung auf. Nach seinen Ausführungen liegt eine Notsituation, aufgrund deren vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen mündlich testiert werden kann, nur dann vor, wenn sowohl Lebensgefahr oder die Gefahr des Verlusts der Testierfähigkeit als auch die Unmöglichkeit in anderer Weise zu testieren bestand. Das Vorliegen der ersten Voraussetzung wurde bejaht. Die zweite Voraussetzung ist noch nicht ausreichend geklärt. Die Herbeischaffung eines Notars wäre dem Erblasser zwar nicht zumutbar gewesen. Zur Errichtung eines ordentlichen fremdhändigen Testaments hätte es aber nur noch eines weiteren Zeugen, der auch nachträglich beigezogen hätte werden können, bedurft. Da es auf die konkreten Handlungsalternativen des Erblassers ankommt, bleibt noch zu prüfen, ob ihm die Hinzuziehung eines dritten Zeugen konkret zumutbar gewesen wäre. Die Beweislast für die Gültigkeit des Nottestaments trifft die Erben.