Zu den Voraussetzungen, unter denen mehrere Ansprüche in einer Klage verbunden werden können
Die Verbindung von Ansprüchen im Streitwertbereich der Bezirksgerichte mit solchen nach dem UWG (Zuständigkeit der Landesgerichte) in einer Klage ist nicht zulässig.
Die Klägerinnen machen beim Bezriksgericht für Handelssachen Wien als ehemalige Aktionäre Schadenersatzansprüche in Höhe von 7.263,46 EUR gegen die Rechtsnachfolger einer Aktiengesellschaft geltend. Sie stützen sich auf eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen und erheben verschiedenste Vorwürfe:
a) Die Beklagten hätten systematisch und ohne zeitgerechte Information des Anlegerpublikums eigene Aktien zurückgekauft und damit den Markt unzulässig manipuliert; sie hätten Insiderinformationen missbraucht und gegenüber den Anlegern vorsätzlich Informationen in Bereicherungsabsicht verschwiegen (Verstöße gegen das StGB, BörseG, AktG, KMG).
b) Sie hätten weiters erhebliche Teile der Anlegergelder entgegen ihren öffentlichen Ankündigungen nicht für Investitionen in Immoblien verwendet; dies führe zur Haftung nach dem KMG.
c) Schließlich hätten die Beklagten die Aktien der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten zum Zweck der Aufbringung von Kapital im Inland intensiv beworben und dabei bei den Anlegern arglistig den irreführenden Eindruck erweckt, es handle sich bei den Immobilienaktien um eine besonders werthaltige Veranlagungsform. Dies eröffne die besondere Haftung der Beklagten nach dem UWG.
d) Die Beklagten hafteten weiters für ihren Emissionsprospekt nach § 4 Abs 3 KMG, wonach Werbeaussagen nicht unrichtig oder irreführend sein dürften, sowie
e) für die wissentliche Verbreitung unrichtiger und irreführender Informationen auch nach § 1300 zweiter Fall ABGB.
Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Klage a limine zurückgewiesen wurde. Klagen über Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs fielen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands in die handelsgerichtliche Zuständigkeit.
Der Oberste Gerichtshof hat die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben, soweit sie nicht Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs betreffen. Die Rechtssache wird mit Ausnahme solcher Ansprüche an das Erstgericht zurückverwiesen, dem die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde.
Die Klägerinnen bringen unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen zu verschiedenen Rechtsgründen vor, die zum Zuspruch des Urteilsbegehrens führen sollen. Sie machen damit in einer einzigen Klage mehrere Ansprüche geltend, die alle auf ein und dasselbe Ziel gerichtet sind und damit im Verhältnis der Erfüllungskonkurrenz stehen: Die Erfüllung des einen Anspruchs bringt auch die anderen zum Erlöschen.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind, in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist (§ 227 Abs 1 ZPO). Diese voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil in die Wertzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts für Handelssachen Wien fallende Ansprüche mit Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs konkurrieren.
Das Gericht hat in einem solchen Fall bei der Zuständigkeitsprüfung von Amts mit einer Teilzurückweisung hinsichtlich jener Ansprüche vorzugehen, die nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen.